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Arbeitsrecht: Einführung von Kurzarbeit

22.12.2019 • Arbeitsrecht

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Vorteil sein, statt das Arbeitsverhältnis zu kündigen, Kurzarbeit einzuführen.

Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer rechtlichen Grundlage. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers berechtigt diesen nicht, einseitig Kurzarbeit anzuordnen. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Reglung, die im Arbeitsvertrag vereinbart sein kann (BAG Urteil vom 18.11.2015 Az. 5 AZR 491/14). Neben einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung kann auch eine Betriebsvereinbarung Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit sein.

1. Voraussetzungen für Kurzarbeit

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen sowie persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wurde (§ 95 SGB III).

Der Arbeitsausfall ist nach § 96 Abs. 1 SGB 3 erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar und vorübergehend sein.

Sodann muss im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Unternehmen Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Es ist auch Entgeltausfall von 100% im Monat (Kurzarbeit 0) denkbar.

a) Wirtschaftliche Gründe

Wirtschaftliche Gründe für die Einführung der Kurzarbeit sind allgemeine betriebsexterne Ursachen. Die wirtschaftliche Ursache muss nicht ausschließlich, aber wesentlich und überwiegend für den Arbeitsausfall sein und während der gesamten Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes vorliegen.

Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wurde. Hierzu gehören Konjunkturschwankungen, Auftragsmangel und Absatzschwierigkeiten.

Der Arbeitsausfall muss auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Dass ist der Fall, wenn der Absatz in einem Unternehmen zurückgeht, oder ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht.

Kommen für die Entstehung und Umfang des Arbeitsausfalls auch andere Gründe in Betracht, muss auf diesen Aspekt ein besonderes Augenmerk gelegt werden und die wirtschaftliche Ursächlichkeit genau herausgearbeitet werden. Beruht der Arbeitsausfall auf einer betrieblichen Strukturveränderung, liegt ebenfalls eine wirtschaftliche Ursache vor, wenn die Veränderung durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist (§ 96 Abs. 2 SGB III).

b) Unvermeidbarer vorübergehender Arbeitsausfall

Ein unvermeidbarer Arbeitsausfall ist zu bejahen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Ausfalls zu verhindern. Hierzu gehört, dass zunächst Urlaub gewährt wird und Arbeitszeitguthaben abgebaut werden.

Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn nach einer Prognose in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist.

Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein. Dass ist der Fall, wenn in absehbarer Zeit wieder zur Vollarbeit übergegangen werden kann. Bei einer Betriebsschließung ist der Arbeitsausfall nicht mehr vorübergehend.

Sodann muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Dass ist der Fall, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalles zu verhindern.

Durch den Arbeitsausfall muss mindestens ein Drittel der in den Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sein.

2. Anzeige der Kurzarbeit

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 99 SGB III).

Zur Wahrung der Schriftform genügt das Einreichen des unterzeichneten Originals. Eine mündliche oder fernmündliche Anzeige ist unwirksam.

Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der erhebliche Arbeitsausfall als auch die betrieblichen Voraussetzungen für die Einführung der Kurzarbeit sind glaubhaft zu machen.

Das Kurzarbeitergeld muss bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, die für den Bezirk zuständig ist, in dem die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Es muss spätestens innerhalb von 3 Monaten beantragt werden. Die Ausschlussfrist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den es beantragt werden soll.

3. Kündigungsrecht

Die wirtschaftlichen Belange, die zur Kurzarbeit geführt haben, können nicht als Argument für eine betriebsbedingte Kündigung dienen. Da Kurzarbeit einen vorübergehenden Arbeitsausfall voraussetzt, kann der Beschäftigungsbedarf nicht dauerhaft gesunken sein, wenn Kurzarbeit eingeführt wurde. Dennoch schließt die Einführung der Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung nicht generell aus. Eine betriebsbedingte Kündigung im Falle von Kurzarbeit ist immer noch möglich, wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit beweist, dass noch ein Beschäftigungsüberhang besteht, obwohl er vollumfänglich von der Kurzarbeit Gebrauch gemacht hat (BAG, Urteil vom 23.02.2012, Az. 2 AZR 548/12).

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