Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Kündigung wegen privater Internetnutzung

07.09.2019
 (1)

1. Grundsätze der Kündigung wegen privater Internetnutzung im Arbeitsrecht
Ist die private Internetnutzung im Arbeitsverhältnis nicht erlaubt, stellt die private Internetnutzung während der Arbeitszeit eine Arbeitspflichtverletzung dar, die eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht nach sich ziehen kann. Je nach der Schwere der Pflichtverletzung ist vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich.

a) Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist insbesondere möglich, wenn bei der privaten Internetnutzung auch Dateien mit pornografischen Inhalt heruntergeladen und gespeichert werden und dabei auch Straftaten verwirklicht werden, wie z.B. bei Kinderpornografie.

b) Eine ordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung ohne Abmahnung ist z.B. möglich, wenn Regelungen über die Privatnutzung des Internets fehlen, aber das Internet exzessiv während der Arbeitszeit privat genutzt wird.

c) Besteht kein Verbot der privaten Nutzung des Internets im Arbeitsverhältnis, ist allenfalls eine seltene kurzfristige private Nutzung während der Arbeitszeit hinnehmbar.
Besteht aber ein Verbot der privaten Nutzung, kommt eine ordentliche Kündigung bei einer kurzfristigen verbotswidrigen Privatnutzung des Internets nur nach einer Abmahnung in Betracht, wenn dabei die betrieblichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt wurden (LAG Rheinland-Pfalz 26.02.2010 Az. 6 Sa 682/09).

2. Rechtsprechung zur Kündigung wegen privater Internetnutzung im Arbeitsrecht
Lädt sich ein Arbeitnehmer z. B. trotz ausdrücklichen Verbots Dateien pornografischen Inhalts über den betrieblichen Internetanschluss herunter, ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung angemessen (ArbG Düsseldorf, 01.08.2001 Az. 4 Ca 3437/01). Es ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, dieses Verhalten hinzunehmen.

Darüber hinaus kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt (BAG 07.07.2005 Az. 2 AZR 581/04). Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer in drei Monaten über 18 Stunden zu Privatzwecken auf das Internet zugegriffen, davon knapp fünf Stunden auf Seiten mit pornografischem Inhalt.

Surft der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Jahr 80 bis 100 Stunden und wurde dieses Verhalten vorher nicht verboten, stellt dies keinen geeigneten Kündigungsgrund dar, der eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde (ArbG Wesel, 21.03.2001 Az. 5 Ca 4021/00). Allenfalls kommt hier eine Abmahnung in Betracht.

Bei unerlaubter privater Internetnutzung durch Auszubildende sind strengere Anforderungen an die Angemessenheit einer wirksamen Kündigung zu stellen als bei sonstigen Arbeitnehmern, insbesondere je länger das Ausbildungsverhältnis schon andauert. Regelmäßig kommt hier bei einem einmaligen Vorfall nur eine Abmahnung in Betracht (LArbG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 Az. 10 Sa 173/13).

Liegen dem Arbeitgeber konkrete Hinweise für ein privates Surfen auf dem Firmenrechner vor und ist eine derartige Nutzung am Arbeitsplatz untersagt, kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Firmenrechners auswerten (LArbG Berlin-Brandenburg 14.01.2016 Az. 5 Sa 657/15). In diesem Fall surfte der Arbeitnehmer an 5 von 30 Arbeitstagen und wurde daraufhin wirksam außerordentlich gekündigt. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe, jedoch lässt der Datenschutz in Fällen, in denen der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat den Missbrauch nachzuweisen eine derartige Auswertung des Browserverlaufs auch ohne Einwilligung des Betroffenen zu.

Eine Abmahnung ist auch erforderlich, wenn ein 21-jähriger Auszubildender auf dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstcomputer, der Teil eines Netzwerkes des Betriebes ist, trotz vorhergehendem Verbots des Netzwerkadministrators ein indiziertes Computerspiel installiert und dieses während der Arbeitszeit spielt (ArbG Hildesheim, 30.05.2001 Az. 3 Ca 261/01).

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor

Gesamt:

Henry Bach
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Peterssteinweg 1
04107 Leipzig

Telefon: 0341 9839246


Honorar/Leistung: (4.6)
Erreichbarkeit: (4.6)
Verständlichkeit: (4.6)
Freundlichkeit: (4.6)
Diesen Rechtsanwalt bewerten
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema:
Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Henry Bach:
* Pflichtfeld
Ja, ich willige ein, dass meine im „Kontaktformular“ eingetragenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Angebotsvermittlung per Fax und E-Mail an den zu kontaktierenden Anwalt übermittelt und gespeichert werden. Diese jederzeit widerrufliche Einwilligung sowie die Verarbeitung und Datenübermittlung durch Dritte erfolgen gem. unserer Datenschutzerklärung.
Kontaktieren
Weitere Artikel des Autors
Arbeitsrecht Der Anspruch auf Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht
19.12.2021

Gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann im Arbeitsrecht ein Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Unter den Begriff des Arbeitnehmers fallen auch Führungskräfte (leitende Angestellte) sowie Arbeitnehmer, für die bereits Teilzeitarbeit gilt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Beschäftigte, die eine Berufsausbildung durchlaufen (Ausbildung, Umschulung, Fortbildung) oder Praktikanten bzw. Volontäre nach § 26 BBiG sind, werden bei der Berechnung der Mindestbetriebsgröße nicht ... weiter lesen

Arbeitsrecht Arbeitszeit, Dienstreisen und Bereitschaftsdienst im Arbeitsrecht
12.12.2021

Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Arbeit verrichtet der Arbeitnehmer dann, wenn er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Arbeitsbeginn ist danach regelmäßig der Zeitpunkt des Betretens des Betriebsgebäudes, nicht schon die Parkplatzsuche und nicht erst das Einfinden am konkreten Arbeitsplatz. Im Falle eines vom Arbeitgeber durch Weisungsrecht angeordneten Umkleidens im Betrieb, z. B. vor dem Betreten eines Reinraums, gehört bereits die Zeit des Umkleidens zur Arbeitszeit. Anstelle der gesetzlichen ... weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Ergonomischer Büroarbeitsplatz mit Merkblatt

Der Begriff "Büroarbeitsplatz" bezieht sich auf die Gesamtheit aller Elemente und Bedingungen, die in einem Büroumfeld zur Durchführung von Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsmittel wie Schreibtisch und Bürostuhl, die gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzes ergonomisch gestaltet sein müssen, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden und die Arbeitsleistung zu steigern. Rechtliche Grundlagen für Büroarbeitsplätze Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Bildschirmarbeitsverordnung bilden die rechtliche Basis für die Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen in ... weiter lesen

Arbeitsrecht Arbeitsgericht Siegburg urteilt: Keine Diskriminierung bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Fall, in dem es um die Rücknahme einer Einstellungszusage für einen schwerbehinderten Bewerber ging, entschieden. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob die Nichteinstellung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Diskriminierung darstellt (Az.: 3 Ca 1654/23 ). Stadt zieht Jobzusage an diabetischen Bewerber zurück – Klage wegen Diskriminierung Ein schwerbehinderter Bewerber, der an Diabetes leidet, bewarb sich Anfang 2023 bei einer Stadtverwaltung für eine Ausbildung zum Straßenwärter. Seine Schwerbehinderung gab er dabei offen an. Er erhielt eine vorläufige Zusage, die jedoch von den Ergebnissen einer ... weiter lesen

Arbeitsrecht Nebenbeschäftigung durch Detektei aufgedeckt – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber ist wichtig, Vertrauen allein reicht aber oft nicht aus. Zu den häufigsten Zwischenfällen gehört die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Hauptarbeitgeber verpflichtet, einen Nebenjob zu gewähren, sofern die eigenen Interessen davon nicht betroffen sind. So muss der Arbeitnehmer weiterhin mit seiner vollen Arbeitskraft verfügbar sein und darf nicht in konkurrierenden Betrieben arbeiten. Heimlich ausgeführt ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch erfahrene Wirtschaftsdetektive, aber was passiert dann?  ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei ... weiter lesen

Ihre Spezialisten