Arbeitsrecht

Arbeitsunfall auch bei Sturz über Haustürschwelle

Zuletzt bearbeitet am: 01.03.2024

Potsdam (jur). Stürzen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit über ihre eigene Haustürschwelle, stehen sie trotzdem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Sturz noch im häuslichen unversicherten Bereich begonnen hat, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem am Donnerstag, 3. Januar 2013 veröffentlichten Urteil (Az.: L 2 U 3/12). Denn der versicherte Weg beginne bereits „mit dem Durchschreiten der Haustür“, so die Potsdamer Richter in ihrem Urteil vom 20. September 2012, die damit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bekräftigten.

Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer seinen beim Verlassen seines Hauses erlittenen Sturz als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt haben. Als er am 3. Juni 2008 zur Arbeit wollte, hatte er seine Haustüre geöffnet, war dann aber mit dem Fuß zwischen Türschwelle und der automatisch schließenden Türe hängen geblieben. Der Mann stürzte nach außen und erlitt dabei schwere Knieverletzungen. Im Krankenhaus rechneten die Ärzte damit, dass die Verletzungen zu einer Erwerbsminderung und entsprechenden Rentenansprüchen führen würden.

Doch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die eigentliche Unfallursache habe mit dem eingeklemmten Fuß noch im häuslichen, unversicherten Bereich – nämlich vor der Türschwelle – gelegen. Versicherungsschutz bestehe aber erst, wenn der Arbeitnehmer das Durchschreiten der Haustüre vollständig abgeschlossen habe.

Das LSG stellte jedoch fest, dass der Kläger sich bereits auf dem versicherten Arbeitsweg befunden hatte. Es habe einen sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit – dem Arbeitsweg – und dem Unfallereignis gegeben. Bereits mit dem Durchschreiten der Haustüre beginne der Versicherungsschutz, so das LSG. Hier sei der Arbeitnehmer nach vorne gestürzt und habe sich erst außerhalb seines häuslichen Bereichs verletzt. Die Berufsgenossenschaft müsse daher den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen.

Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Nebenbeschäftigung durch Detektei aufgedeckt – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber ist wichtig, Vertrauen allein reicht aber oft nicht aus. Zu den häufigsten Zwischenfällen gehört die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Hauptarbeitgeber verpflichtet, einen Nebenjob zu gewähren, sofern die eigenen Interessen davon nicht betroffen sind. So muss der Arbeitnehmer weiterhin mit seiner vollen Arbeitskraft verfügbar sein und darf nicht in konkurrierenden Betrieben arbeiten. Heimlich ausgeführt ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch erfahrene Wirtschaftsdetektive, aber was passiert dann?  ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht bestätigt Entlassung von Polizeikommissar auf Probe

Die Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Probebeamtenverhältnis durch das Land Rheinland-Pfalz wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz als gesetzeskonform bestätigt (Az. 5 K 733/23.KO ). Der Fall betraf einen Beamten auf Probe, der aufgrund von diskriminierenden und gewaltverherrlichenden Inhalten, die er in WhatsApp-Chatgruppen geteilt hatte, entlassen wurde. Polizeikommissar nach WhatsApp-Skandal entlassen: Charakter fraglich Nach seiner Laufbahnprüfung im Jahr 2021 wurde der Betroffene als Einsatzsachbearbeiter in der Bereitschaftspolizei eingestellt. Während seines Vorbereitungsdienstes teilte er in verschiedenen WhatsApp-Gruppen Bilddateien mit ... weiter lesen

Arbeitsrecht Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Schulungskosten von Betriebsräten: Präsenz vor Webinar

Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 7 ABR 8/23 ) bestätigt, dass Betriebsräte einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für notwendige Schulungen haben, inklusive Übernachtungs- und Verpflegungskosten, selbst wenn ein inhaltsgleiches Webinar verfügbar ist. Gericht stärkt Betriebsrat: Fluggesellschaft muss für Schulung zahlen Eine Fluggesellschaft lehnte es ab, die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für zwei Personalvertretungsmitglieder zu übernehmen, die an einer betriebsverfassungsrechtlichen Schulung in Potsdam teilnahmen, obwohl ein vergleichbares Webinar angeboten wurde. Die Personalvertretung, deren Rechte sich nach dem ... weiter lesen

Ihre Spezialisten