Beim Autowaschen sollte man aufpassen. Die gesetzliche Umfallversicherung kommt normalerweise nicht für die Folgen eines Sturzes durch einen Versicherten auf.
Vorliegend handelte es sich um einen Unternehmer, der ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung geworden war. Er begab sich auf dem Weg zu einem Geschäftstermin zu einer Autowaschanlage. Beim Verlassen stürzte er jedoch auf einer Eisplatte und verletzte sich. Daraufhin machte er einen Arbeitsunfall geltend. Doch der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stufte den Sturz nicht als Arbeitsunfall ein. Daraufhin verklagte der Unternehmer die Unfallversicherung. Erst einmal hatte er Erfolg. Das Sozialgericht Bayreuth erkannte das Geschehen als Arbeitsunfall ein. Doch hiergegen legte die zuständige gesetzliche Unfallversicherung Berufung ein.
Das bayerische Landessozialgericht entschied daraufhin mit Urteil vom 31.10.2013 (Az. L 17 U 180/12), dass es sich bei dem Sturz beim Verlassen der Autowaschanlage um keinen Arbeitsunfall handelt. Die Richter begründeten das damit, dass der notwendige Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit fehlen würde. Maßgeblich war dabei vor allem für die Richter, dass das Fahrzeug überwiegend privat genutzt wird. Aufgrund dessen spielte es keine Rolle, dass das Wachen des Fahrzeugs angeblich erfolgte, um bei den Kunden einen guten Eindruck zu unterlassen. Denn hiervon profitierte der Kläger ja auch privat.
Von daher kann gewöhnlich weder ein Arbeitnehmer noch ein Unternehmer darauf hoffen, dass bei einem Sturz in der Autowaschanlage auf dem Weg zur Arbeit die gesetzliche Unfallversicherung aufkommt. Anders ist das eventuell bei einem ausschließlich betrieblich genutzten Fahrzeug eines Unternehmers. Arbeitsunfälle sollten unbedingt gemeldet werden, weil der betroffene Arbeitnehmer oder Unternehmer dadurch viele Vorteile hat. Das gilt vor allem dann, wenn er vorübergehend nicht seinen Beruf ausüben kann und auf die Zahlung einer Rente angewiesen ist.
Quelle: Fachanwalt.de
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