Das hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2025 - L 9 U 65/23 entschieden, dass ein 15-jähriger Fußballer, der mit einem Fußballverein einen „Fördervertrag“ abgeschlossen hatte, bei einem Freundschaftsspiel der U16-Mannschaft einen Arbeitsunfall (Schlüsselbeinbruch) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erleiden kann.
➡️ Worum ging es konkret?
Das LSG musste klären, ob ein 15-jähriger Nachwuchsfußballer, der als Vertragsspieler mit einem Profifussballvereins einen „Fördervertrag“ mit einer Vergütung (950 Euro brutto monatlich) geschlossen hatte, unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt, obwohl er unter 16 Jahre alt war.
➡️ Wie hat das LSG entschieden?
- Das LSG hat einen Arbeitsunfall bejaht. Jugendliche, die unter Abschluss eines Fördervertrags in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Profifussballvereins für diesen Verein trainieren und Fußballspiele bestreiten, sind hierbei als Beschäftigte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert.
- Der Fördervertrag wies alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne eines Arbeitsverhältnisses auf: Weisungsgebundenheit, Pflicht zur Teilnahme an allen Trainings/Spielen, Entgelt, Urlaubsanspruch, Vorlage von AU-Bescheinigungen bei Krankheit, Vermarktungsrechte, Verschwiegenheitspflichten.
- Selbst ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz beseitigt den Versicherungsschutz nicht (§ 7 Abs. 2 SGB VII).
- Das LSG hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere da die Beschäftigung des Klägers auf dem Mustervertrag der DFL beruht.
➡️ Welche Auswirkungen hat die Entscheidung für die Praxis?
- Auch unter 16-Jährige können Beschäftigte mit Unfallversicherungsschutz sein.
- Umfangreich regulierte Förderverträge im Nachwuchsleistungssport sind als Beschäftigung zu qualifizieren.
- Vereine müssen Sozialversicherungspflichten im Blick behalten: Pflege der Meldungen, korrekte Beitragsabführung & Vertragsgestaltung.
- Bei Gestaltung und Überprüfung von Förderverträgen im Nachwuchsleistungssport müssen die sozialrechtlichen Folgen berücksichtigt werden.
PS: Die Entscheidung des hessischen LSG erinnert an die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 21. Januar 2025 - L 9 U 3318/23 und macht erneut deutlich, dass sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe auch auf „Förderverträge“ Anwendung finden!
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