Köln (jur). Aus einem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer können nicht ein vollständig auf Geschäftspapier verfasstes Arbeitszeugnis verlangen. Verwendet die Arbeitgeberin in der Korrespondenz mit Dritten nur für die erste Seite das Geschäftspapier, muss auch nur die erste Seite des Arbeitszeugnisses mit dem Briefpapier des Unternehmens ausgestellt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. September 2023 (Az.: 4 Sa 12/23).
Der Kläger war zuletzt als operativer Niederlassungsleiter eines Speditionsunternehmens angestellt. In einem Zwischenzeugnis vom 30. April 2019 bescheinigte ihm die Unternehmensleitung, dass er „die vereinbarten Ziele nachhaltig und mit höchstem Erfolg“ verfolge. Auch habe er durch „qualitativ und quantitativ hervorragende Ergebnisse beeindruckt“.
Als das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Beschäftigten endete, fiel das Arbeitszeugnis nicht so gut aus. Er habe zur „vollen Zufriedenheit“ gearbeitet und die Unternehmensziele „nachhaltig“ verfolgt. Das im Zwischenzeugnis noch enthaltene „mit höchstem Erfolg“ war weggefallen. Aufgaben habe er an andere Kollegen delegiert. Das zweiseitige Arbeitszeugnis war nur auf der ersten Seite auf Firmenbriefpapier gedruckt. Für die zweite Seite wurde neutrales Papier verwendet.
Der Beschäftigte verlangte eine Korrektur des Arbeitszeugnisses.
Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Der Kläger habe zusammen mit seinem Team nur mit mäßigem Erfolg seine Arbeit erfüllen können. Auch habe er das Team verärgert, indem er sich selbst häufig für die stets beliebten Frühschichten eingeteilt und einen grenzwertigen flapsigen Unterton mit seinen Kollegen gepflegt habe.
Das LAG urteilte, dass die Arbeitgeberin einige Formulierungen nachbessern muss. Hier habe die Arbeitgeberin in einigen Bereichen dem Kläger trotz des vorherigen guten Zwischenzeugnisses nur unterdurchschnittliche Bewertungen gegeben. Dass der Kläger als Führungskraft lediglich Aufgaben „delegiert“ habe, beinhalte den Vorwurf des „Faulseins“. Überzeugende Belege hierfür gebe es aber nicht, so das LAG.
Dass er die Unternehmensziele nur noch „nachhaltig“, aber nicht mehr mit „höchstem Erfolg“ verfolgt habe, sei ebenfalls nicht belegt. Zwar könne durchaus eine Abweichung vom Zwischenzeugnis auch einmal vorliegen. Dies müsse aber begründet werden. Erst recht gelte dies, wenn die mäßige Leistung eines Teams bewertet werde. Da müsse schon genau aufgeführt werden, warum hier der Kläger dafür verantwortlich sei.
Der Kläger habe daher Anspruch auf die Formulierung, dass er seinen ihm gestellten Aufgabenbereich „nachhaltig und erfolgreich“ verfolgt habe. Zusätzlich könne er die Formulierung im Arbeitszeugnis verlangen, dass er als Führungskraft Mitarbeiter gefördert und er Aufgaben und Verantwortung im „angemessenen Umfang“ delegiert habe.
Kein Anspruch bestehe jedoch darauf, dass alle Seiten des Arbeitszeugnisses auf Geschäftspapier gedruckt werden, urteilte das LAG. Da die Arbeitgeberin in der Korrespondenz mit Dritten nur für die erste Seite Firmenpapier und danach neutrales Papier verwendet, könne auch für das Arbeitszeugnis nur dies verlangt werden. Solch eine Vorgehensweise erscheine auch nicht unüblich.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock