Häufig werden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit krank, so dass sich ein Arztbesuch nicht vermeiden lässt. Dieser geschieht jedoch nicht immer zur Freude des Arbeitgebers. Insofern stellt sich die Frage, ob ein Arztbesuch während der Arbeitszeit erlaubt ist und ob er vielleicht sogar Auswirkungen auf die Lohnfortzahlung hat.
Hat der Arbeitnehmer das Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt zu besuchen?
Dreh- und Angelpunkt ist der § 616 BGB, die vorübergehende Verhinderung.
"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
Ein Arbeitnehmer hat nach dieser Vorschrift das Recht einen Arzttermin in seine Arbeitszeit zu legen, wenn der Termin auch tatsächlich notwendig ist. Es findet eine Abwägung zwischen der Notwendigkeit des Artbesuches und der Erbringung der Arbeitsleistung statt. Erst wenn diese Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen ist, dann darf dieser den Arbeitsplatz verlassen. Das wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Betroffene bereits während der Arbeitszeit arbeitsunfähig erkrankt ist und daher nicht mehr in der Lage ist seine vereinbarte Arbeit durchzuführen.
Muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen?
Wenn der Arztbesuch für den Beschäftigten unvermeidbar ist, so muss der Unternehmer das Entgelt für die Zeit der Abwesenheit weiterzahlen. Insofern besteht im Arbeitsrecht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Eine Terminvergabe ist nur während der Arbeitszeit möglich
In der Praxis taucht jedoch noch ein weiteres großes Problem auf. In Deutschland sind die Arztpraxen oft überfüllt, so dass sich eine Person glücklich schätzen kann, wenn überhaupt ein freier Termin zur Verfügung steht. Dieser Termin ist oftmals während der Arbeitszeit. Daher stellt sich die Frage, ob dieser Termin auch dann wahrgenommen werden darf, wenn eine gewisse „Dringlichkeit“ der Behandlung nicht gegeben ist?
Auch hier ist der Gesetzgeber auf Seiten des Arbeitnehmers. Sofern eine Behandlung zwar nicht erforderlich, aber während der Arbeitszeit unvermeidbar ist, hat der Unternehmer das Entgelt für diese Zeit an die Beschäftigten weiterzuzahlen.
Besonderheiten für Teilzeitkräfte
Zwar gilt für Teilzeitbeschäftige ebenfalls der § 616 BGB, jedoch ist bei dieser Personengruppe die Besonderheit zu beachten, dass sie insgesamt nur eine geringe Arbeitszeit zur Verfügung haben. Diese Situation muss bei der Abwägung berücksichtigt werden. Insbesondere besteht für Teilzeitkräfte die Möglichkeit Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Dies kann der Arbeitgeber auch, nach Ansicht der Arbeitsgerichte, von seinen Beschäftigten verlangen. Nur in absoluten Ausnahmefällen ist damit ein Arztbesuch während der Arbeitszeit erlaubt.
Empfehlung für Arbeitnehmer:
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich nur bei absoluter Notwendigkeit Arztbesuche während der Arbeitszeit zu vereinbaren. Sollte dies jedoch unumgänglich sein, so ist es sinnvoll den Termin entweder sehr früh oder sehr spät am Tag zu legen. Dadurch kann erreicht werden, dass der Arbeitgeber durch die Fahrtzeit zum Mediziner nicht unnötig belastet wird.
Quelle: Anwalt Gramm - Fachanwalt.de
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