Leipzig. Die Vertraulichkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses wird vom Bundesverwaltungsgericht hochgehalten. Das oberste Verwaltungsgericht hat am Donnerstag, 10. März 2022 in Leipzig (Az.: 3 C 1.21) entschieden, dass Behörden auch bei Verdacht auf rechtswidrige Verschreibung von Betäubungsmitteln keine Einsicht in Patientenakten verlangen können. In Verdachtsfällen müssen Ärzte jedoch bisherige Verordnungen herausgeben.
Der Kläger betreibt in München eine Praxis für Allgemeinmedizin. Als die Stadt eine unangekündigte Kontrolle durchführte, wurden mehrere Rezepte für Betäubungsmittel gefunden, die von den Kontrolleuren als "auffällig" eingestuft wurden. Die Stadt vermutete daher, dass der Arzt Betäubungsmittel verordnet hat, ohne dass dafür eine medizinische Indikation vorgelegen hat. Die Stadt verlangte zur Prüfung die Herausgabe der zu den betroffenen Patienten gehörigen Verordnungen inklusive der Patientenakten.
Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde dies noch bestätigt. Die dagegen eingelegt Revision des Arztes war nun aber überwiegend erfolgreich.
Die Richter in Leipzig erklärten, dass die Überwachungsbehörden nach dem Betäubungsmittelgesetz befugt seien, "Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr" einzusehen. Hieraus begründe sich en Anspruch auf die Herausgabe der Verordnungen. Insofern sei das Gesetz hinreichend bestimmt und verfassungskonform.
Die entsprechenden Regelungen seien jedoch nicht auf Patientenakten anwendbar. Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Kontrollklausel lassen nicht darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch Patientenunterlagen unter den Begriff „Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr“ fallen und die ärztliche Schweigepflicht so durchbrochen werden soll. Das Argument, dass nur aus den Verordnungen deren Begründung nicht ersichtlich sei, ändere daran nichts, so das Leipziger Urteil.
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