Medizinrecht

Arztpraxis darf keine Kapitalgesellschaft sein

Zuletzt bearbeitet am: 04.03.2024

Kassel (jur). Ärzte können ihre Einzelpraxis nicht als Kapitalgesellschaft führen. Die „Arzt GmbH“ ist zumindest für die Behandlung von Kassenpatienten gesetzlich schlicht nicht vorgesehen, urteilte am Mittwoch, 15. August 2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 6 KA 47/11 R). Abweichende Sonderregelungen für Medizinische Versorgungszentren seien sachlich gerechtfertigt und nicht übertragbar.

Konkret wies das BSG damit einen Psychotherapeuten aus Rheinland-Pfalz ab. Er hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau in Birmingham eine Kapitalgesellschaft in Form einer britischen Limited gegründet. Das Gründungskapital betrug zweimal 50 britische Pfund.

Auf diese Limited sollte seine vertragspsychotherapeutische Zulassung übergehen. Nach Angaben seines Rechtsanwalts kam die Idee von seinem Steuerberater, der sich steuerliche Vorteile etwa bei Rückstellungen und bei der Altersversorgung versprach.

Die Zulassungsgremien der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz lehnten das Ansinnen ab.

Mit seiner Klage argumentierte der Psychotherapeut, das Gesetz lasse eine Arztpraxis oder psychotherapeutische Praxis als Kapitalgesellschaft durchaus zu. Es gebe keinen Grund, eine Einzelpraxis gegenüber Medizinischen Versorgungszentren zu benachteiligen. Wenn diese als Genossenschaft oder GmbH betrieben werden dürften, müsse dies auch für die einzelne Praxis gelten. Aus EU-Recht ergebe sich die Gleichbehandlung einer Limited mit einer GmbH.

Wie nun das BSG entschied, kann eine Einzelpraxis aber weder als GmbH noch als Limited oder andere Kapitalgesellschaft geführt werden. Laut Sozialgesetzbuch könne „nur eine natürliche Person zugelassen werden“. Der zugelassene Arzt müsse Mitglied seiner Kassenärztlichen Vereinigung sein und deren „Disziplinargewalt“ unterliegen.

Verfassungsrechtlich gebe es keinen Anspruch, „jede gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben“, betonten die Kasseler Richter. Die Beschränkung auf natürliche Personen sei durch die Besonderheiten des Arzt-Patient-Verhältnisses gerechtfertigt. Die Sondervorschriften für MVZ seien gerechtfertigt, weil ein „großer Geschäftsbetrieb“ offensichtlich unter anderen Bedingungen arbeite als eine Einzelpraxis.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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