Wer nach der Haft unter Führungsaufsicht steht, muss gerichtliche Vorgaben sehr ernst nehmen. Gerade regelmäßige Termine bei einer Arztpraxis können strafbewehrt sein, wenn das Gericht sie als Weisung anordnet. Umso wichtiger ist, dass Betroffene klar erkennen können, wann und wie oft sie erscheinen müssen. In einem Beschwerdeverfahren wurde eine solche Weisung aufgehoben, weil sie nur eine Mindestfrequenz enthielt und weitere Termine den Vorgaben von Therapeuten überließ.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB muss erkennen lassen, zu welchen Zeiten oder in welchen Abständen sich der Verurteilte vorstellen muss.
- Es reicht nicht, nur eine Mindestfrequenz festzulegen und weitere Termine ohne Höchstgrenze einem Arzt oder sonstigen Dritten zu überlassen.
- Die angegriffene Weisung des Landgerichts Saarbrücken wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
- Dass der Verurteilte mit der Weisung nicht einverstanden war, war für sich genommen nicht entscheidend. Solche Weisungen können grundsätzlich auch gegen den Willen des Verurteilten ergehen.
- Für eine neue Weisung kann auch zu prüfen sein, wer die Kosten der Vorstellungen trägt.
Warum klare Termine bei Führungsaufsicht so wichtig sind
Nach einer Haftentlassung kann Führungsaufsicht eintreten. Sie soll den Übergang in Freiheit kontrollieren und begleiten. Dafür kann das Gericht dem Verurteilten Weisungen erteilen, etwa sich bei bestimmten Stellen oder Ärzten vorzustellen.
Solche Weisungen sind praktisch besonders einschneidend, wenn sie nach § 145a StGB strafbewehrt sind. Dann kann ein Verstoß strafrechtliche Folgen haben. Gerade deshalb muss für den Betroffenen klar sein, welche Pflicht genau besteht.
Der Hintergrund des Falls
Der Verurteilte hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten vollständig verbüßt. Im Anschluss wurde noch der Rest einer weiteren Freiheitsstrafe vollstreckt.
Die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken stellte mit Beschluss vom 17. Juli 2026 fest, dass mit der Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt. Deren Dauer wurde auf fünf Jahre festgelegt.
Unter anderem ordnete die Kammer an, dass sich der Verurteilte spätestens fünf Tage nach der Haftentlassung und danach mindestens einmal pro Woche in einer Substitutionspraxis persönlich vorstellen müsse, und zwar gemäß den Vorgaben der Therapeuten.
Der Verurteilte wandte sich nur gegen diese Weisung. Er bat darum, sie aus dem Beschluss zu entfernen, weil er nach seinen Angaben in der Vergangenheit Probleme mit Substitutionsärzten gehabt habe.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Die Beschwerde hatte Erfolg. Die angegriffene Weisung aus dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2026 wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen.
Die Kernaussage lautet: Eine Vorstellungsweisung muss so bestimmt sein, dass der Verurteilte erkennen kann, zu welchen Zeitpunkten oder in welchen Abständen er erscheinen muss. Eine bloße Mindestangabe wie mindestens einmal pro Woche genügt nicht, wenn zusätzliche Termine nach Vorgaben eines Arztes oder Therapeuten möglich sein sollen, aber keine Höchstgrenze genannt wird.
Praktisch relevant ist das vor allem für Personen unter Führungsaufsicht. Sie müssen wissen, welches Verhalten von ihnen verlangt wird. Zugleich dürfen Gerichte die Entscheidung über den Umfang einer strafbewehrten Pflicht nicht offen auf Dritte verlagern.
Warum die Weisung zu unbestimmt war
Nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB kann ein Verurteilter angewiesen werden, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einem Arzt vorzustellen. Diese Formulierung verlangt nach Auffassung des Senats, dass das Gericht selbst den Turnus der Termine festlegt.
Das bedeutet: Das Gericht darf nicht lediglich eine Untergrenze setzen und die weitere Ausgestaltung ohne klare Begrenzung einem Arzt, Therapeuten oder einer anderen Stelle überlassen. Eine solche Delegation der eigentlichen Weisungsbefugnis sieht das Gesetz nicht vor.
Im konkreten Fall war nur festgelegt, dass der Verurteilte sich mindestens einmal wöchentlich vorstellen sollte. Weitere Termine sollten nach den Vorgaben der Therapeuten stattfinden. Eine Höchstfrequenz fehlte. Zudem blieb unklar, auf welche Therapeuten sich die Weisung bezog, weil keine Therapieweisung vorhanden war.
Der Senat stellte außerdem klar: Dass der Verurteilte die Weisung nicht wollte, machte sie nicht automatisch rechtswidrig. Eine solche Anordnung kann grundsätzlich auch gegen den erklärten Willen des Verurteilten getroffen werden. Entscheidend war hier die fehlende Bestimmtheit.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Für Personen unter Führungsaufsicht zeigt die Entscheidung: Weisungen müssen klar und nachvollziehbar sein. Wer eine strafbewehrte Pflicht erfüllen soll, muss erkennen können, was genau verlangt wird.
Das bedeutet aber nicht, dass Arzttermine oder Vorstellungsweisungen generell unzulässig sind. Das Gericht kann solche Pflichten anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss dann aber die Zeiten oder Abstände ausreichend bestimmt festlegen.
Für Gerichte und Vollstreckungspraxis ist die Entscheidung ebenfalls wichtig. Wenn eine regelmäßige Vorstellung angeordnet wird, sollte nicht nur eine Mindestzahl genannt werden. Erforderlich kann auch eine klare Obergrenze sein, wenn weitere Termine nach fachlichen Vorgaben möglich sein sollen.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Unklare Weisungen nicht einfach ignorieren: Auch wenn eine Formulierung zweifelhaft erscheint, kann ein Verstoß riskant sein.
- Beschwerden gezielt begründen: Im Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung geht es nach dem zugrunde liegenden Prüfungsmaßstab vor allem darum, ob die Anordnung gesetzeswidrig ist.
- Zwischen Unzufriedenheit und Rechtsfehler unterscheiden: Persönliche Einwände gegen eine Arztpraxis ersetzen nicht automatisch den rechtlichen Einwand gegen die Bestimmtheit der Weisung.
- Kostenfrage im Blick behalten: Für das weitere Verfahren wurde darauf hingewiesen, dass zu prüfen sein kann, wer die Kosten der Vorstellungen trägt.
Redaktions-Tipp
Wer eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht erhält, sollte besonders auf konkrete Angaben zu Beginn, Häufigkeit und Grenzen achten. Je stärker eine Pflicht strafbewehrt ist, desto wichtiger ist eine klare und überprüfbare Formulierung.
Häufige Fragen
Muss ich bei Führungsaufsicht zu Arztterminen erscheinen?
Ja, wenn eine wirksame Weisung das anordnet. Nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB kann das Gericht eine Vorstellung bei einem Arzt vorschreiben.
Darf ein Therapeut bestimmen, wie oft ich erscheinen muss?
Das Gericht muss den Turnus der Vorstellungstermine selbst ausreichend bestimmen. Eine offene Übertragung auf Therapeuten oder andere Dritte ohne Höchstgrenze genügt nach der Entscheidung nicht.
Reicht die Formulierung mindestens einmal pro Woche?
Nicht immer. Im entschiedenen Fall war die Weisung zu unbestimmt, weil neben mindestens einmal pro Woche weitere Termine nach Vorgaben von Therapeuten möglich sein sollten, ohne dass eine Obergrenze festgelegt war.
Ist meine Zustimmung zu einer Vorstellungsweisung erforderlich?
Nein. Eine solche Weisung kann grundsätzlich auch gegen den erklärten Willen des Verurteilten ergehen. Sie muss aber gesetzlich zulässig, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein.
Was passiert nach der Aufhebung der Weisung?
Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Diese muss erneut prüfen und entscheiden, ob und wie eine zulässige Weisung formuliert wird.
Entscheidungsdaten
- Entscheidungsdatum: 19. August 2026
- Aufgehobene Entscheidung: Beschluss des Landgerichts Saarbrücken, Strafvollstreckungskammer II, vom 17. Juli 2026
- Rechtsgebiet: Strafvollstreckungsrecht, Führungsaufsicht
- Wichtige Normen: § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB, § 145a StGB, § 453 Abs. 2 StPO, § 463 Abs. 2 StPO
Symbolgrafik:© KI








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