Celle. Ein ausgestelltes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ohne ärztliche Untersuchung stellt ein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ dar. Daher ist, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem am Mittwoch, den 06.07.2022 bekannt gegebenen Beschluss feststellt, die Nutzung eines aus dem Internet heruntergeladenen Attests strafbar (Az.: 2 Ss 58/22 ). Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Attest mit einer -ggf. eingescannten- Unterschrift versehen ist.
Im streitigen Fall wies die Polizei einen Mann darauf hin, dass er einen Mund-Nasen-Schutz tragen müsse. Daraufhin überreichte er den Beamten ein Dokument mit der Überschrift „Ärztliches Attest“. Der Mann hatte dieses Papier jedoch von der Website eines Arztes im Internet herunter und seine persönlichen Daten darin selbst eingetragen.
Das OLG Celle hat nun dazu entschieden, dass bei der Verwendung eines solchen „Blanko-Attestes“ als „Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses“ eine strafbare Handlung vorliegen kann. Das Formular habe hier im Grundsatz den Anschein erweckt, dass eine gültige Bescheinigung vorliegt. Allerdings sei für ein derartiges Attest eine persönliche ärztliche Untersuchung erforderlich. Da eine derartige Untersuchung nicht durchgeführt worden sei, sei das vermeintliche Attest „unrichtig“.
Das Papier stelle jedoch nur mit ärztlicher Unterschrift ein „Gesundheitszeugnis“ dar. Daher hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover zurückverwiesen. Das soll überprüfen, ob auf dem Papier eine solche Unterschrift vorhanden war. Dies könne auch gescannt sein.
Im Dezember 2021 verurteilte das Landgericht Hannover den Mann zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, insgesamt 1.500 Euro. Das Oberlandesgericht forderte das Landgericht mit seinem Beschluss vom 27. Juni 2022 außerdem zu einer näheren Begründung des Strafmaßes auf.
Das Landgericht Freiburg hatte bereits ähnlich entschieden (Beschluss vom 8. August 2021, Az.: 2 Qs 36/21). Daher muss ein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ keine Diagnose enthalten.
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