München. Leiharbeitnehmer können steuerlich oft nicht nur die einfache Wegepauschale geltend machen. Unterliegt Ihr Einsatzort immer wieder neuen zeitlichen Befristungen, greift die doppelte steuerliche Entlastung für den Hin- und Rückweg. Dies entschied der Bundesfinanzhof München (BFH) in einem am Donnerstag, 6. Oktober 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 32/ 20). Dies gilt auch dann, wenn sich der Einsatzort dabei nicht ändert.
Der Kläger war als „überbetrieblicher Mitarbeiter“ bei einem Zeitarbeitsunternehmen in Niedersachsen beschäftigt. Ein Kunde der Zeitarbeitsfirma wollte sich nicht festlegen. Er schloss immer wieder neue Verträge zur Überlassung für die Dauer von einigen Monaten ab. Da sich die Verträge nahtlos aneinanderreihten, war der Kläger über mehrere Jahre durchgehend bei dieser Firma im Einsatz.
Daher ging das Finanzamt von einem festen Arbeitsort im Unternehmen dieses Kunden aus. Es erkannte deshalb wie üblich als steuerliche Pendlerpauschale nur die einfache Wegstrecke an.
Der Kläger war damit jedoch nicht einverstanden. Tatsächlich habe er zwar im streitigen Jahr 2014 durchgehend im selben Betrieb gearbeitet. Aufgrund der befristeten Verträge habe er sich jedoch nicht fest darauf einrichten können. Stattdessen habe er vielmehr stets damit rechnen müssen, dass ihn sein Arbeitgeber nach Ablauf des Entleihvertrages an einen anderen Kunden zuweist. Daher habe es sich bei den Fahrten zum Kunden um Dienstreisen gehandelt, für die er die gesamten Kilometer für Hin- und Rückfahrt steuerlich geltend machen könne.
Der BFH stimmte dem Kläger nun zu. Der Arbeitsort sei nach dem Gesetz der Betrieb des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer „dauerhaft zugeordnet“ ist.
Hier sei unstreitig die Leiharbeitsfirma der Arbeitgeber. Der Kläger sei jedoch vertraglich verpflichtet, bei wechselnden Entleihfirmen zu arbeiten. Auch wenn sich sein Arbeitsort tatsächlich nicht geändert habe, so habe er aufgrund der befristeten Verträge immer mit einem Wechsel rechnen müssen. Der Kläger sei diesem Kunden daher nicht „dauerhaft zugeordnet“ gewesen, stellte der BFH in seinem nun schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2022 fest.
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