Karlsruhe. Grundsätzlich müssen Hochzeitspaare für die Feierlichkeiten auch dann Saalmiete zahlen, wenn sie diese aufgrund der Covid-19-Pandemie absagen mussten. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs Karlsruhe (BGH) vom Mittwoch, 2. März 2022 (Az.: XII ZR 36/21) komme je nach Umständen allenfalls eine Mietkürzung in Betracht.
Im gegebenen Fall konnte ein Ehepaar aus dem Ruhrgebiet die bereits gezahlte Saalmiete nicht zurückerhalten. Im Dezember 2018 heiratete das Paar standesamtlich, 17 Monate später, am 1. Mai 2020, sollte die Feier stattfinden. Die Miete für die benötigte Räumlichkeit zahlte das Ehepaar im Voraus.
Aufgrund der Corona-Pandemie war die Feier zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr erlaubt. Das Paar kündigte daraufhin den Mietvertrag und verlangte zugleich die gezahlte Miete zurück.
Diese Forderung blieb jedoch erfolglos. Der BGH betonte, dass der Saal vertragsgemäß zur Verfügung gestanden habe. Daher habe kein „Mangel der Mietsache“ vorgelegen.
Der BGH hat bereits am 12. Januar 2022 entsprechend auch über Ladenmieten entschieden (Az.: XII ZR 8/21). Aufgrund der „Störung der Geschäftsgrundlage“ kommt je nach Situation eine Mietkürzung in Betracht, um die Interessen beider Parteien auszugleichen.
Dies ist nach dem neuen Urteil auch bei der Anmietung eines Raumes für eine private Feier denkbar. Im Streitfall lehnten die Richter in Karlsruhe jedoch auch eine Kürzung der Miete ab.
Vom Vermieter seien mehrere Alternativtermine angeboten worden. Das Paar habe sich daruaf einlassen müssen. Die standesamtliche Trauung liege schon über ein Jahr zurück. Der zeitliche Bezug zur standesamtlichen Eheschließung habe also ohnehin nicht mehr vorgelegen.
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