Frankfurt/Main (jur). Ein im Ausland von einer Leihmutter geborenes Kind kann aus Kindeswohlgründen von der deutschen Wunschmutter adoptiert werden. Dass die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, steht einer Stiefkindadoption nicht entgegen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 14. Dezember 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 2 UF 33/23).
Im konkreten Fall hatte ein deutsches Ehepaar wegen ihres unerfüllten Kinderwunsches eine ukrainische Kinderwunschklinik um Hilfe gebeten. Dort wurde mithilfe einer Eizellspende bei einer ukrainischen Frau als Leihmutter eine Schwangerschaft eingeleitet. Der deutsche Ehemann erkannte die Vaterschaft des in der Ukraine geborenen Kindes Anfang 2020 an. Wegen Geburtskomplikationen und pandemiebedingter Grenzschließungen konnten die deutschen Wunscheltern das Kind erst ein halbes Jahr später in ihren Haushalt aufnehmen.
Da nach deutschem Recht als Mutter jene Frau gilt, die das Kind „geboren“ hat, hier also die ukrainische Leihmutter, blieb der deutschen Ehefrau nur noch die Stiefkindadoption, um als rechtliche Stiefmutter zu gelten. Dem hatte die ukrainische Leihmutter auch zugestimmt.
Doch das Adoptionsverfahren gestaltete sich schwierig. So wies das Familiengericht den Adoptionsantrag wegen der Leihmutterschaft zurück. Diese sei nach deutschem Recht verboten.
Das OLG hielt die Stiefkindadoption in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2023 dagegen für „sittlich gerechtfertigt“. Eine von deutschen Paaren veranlasste Leihmutterschaft im Ausland schließe eine Adoption des Kindes nicht aus. Maßgeblich sei, ob die Adoption aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sei. Hier habe der Ehemann die Vaterschaft anerkannt. Die ukrainische Leihmutter habe das Kind auch nicht bei sich aufnehmen wollen.
Daher sei das Kind letztlich auf die Wunscheltern angewiesen, argumentierten die Frankfurter Richter. In diesem Fall müsse die Stiefmutter die stärkere Position als rechtliche Mutter des Kindes auch deswegen erhalten, damit die Zuordnung des Kindes etwa bei Trennung vom Vater oder nach dessen Tod wie bei zwei rechtlichen Eltern üblich nach Kindeswohlkriterien erfolgen könne. Dabei komme es auf die engere Bindung zum Kind an. Auch die soziale Mutter könne solch eine Bindung aufbauen.
Auch für die Adoption sei es unerheblich, dass hier die Stiefmutter wegen der Eizellspende mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. Ausschlaggebend sei vielmehr ihre Rolle als soziale Mutter.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock