München. Durch einen kurzfristigen Umzug ins Ausland können Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht umgangen werden. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in München am Donnerstag, 19. Januar 2023, in einem Urteil (Az.: II R 5/20). Dabei sei eine entsprechende Regelung des Erbschaftsteuergesetzes weder mit dem Grundgesetz noch mit EU-Recht unvereinbar.
Der Fall bezieht sich auf eine Grundstücksschenkung, die die Mutter des Klägers im Dezember 2011 an ihn in der Schweiz vornahm. Beide sind deutsche Staatsbürger und hatten im November 2011 ihre deutschen Wohnsitze unmittelbar vor der Schenkung aufgegeben.
Gemäß Gesetz knüpft die Erbschaft- und Schenkungsteuer zunächst an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Damit bleibt für deutsche Staatsangehörige die Steuerpflicht aber auch nach einem Umzug ins Ausland noch für weitere fünf Jahre bestehen. Damit soll verhindert werden, dass es zu einer Steuervermeidung durch einen vorübergehenden Umzug kommt.
Das Finanzamt verlangte daher Schenkungssteuer. Der Sohn legte dagegen Klage ein, da er der Ansicht war, dass die "erweiterte unbeschränkte Schenkungssteuerpflicht" gegen das Grundgesetz und EU-Recht verstoße.
Der BFH hat dies jedoch mit seinem nun schriftlich veröffentlichten Urteil vom 12. Oktober 2022 verneint.
Die Tatsache, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Staatsangehörigkeit anknüpfen darf, sei allgemein anerkannt und auch in zahlreichen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt. Die damit geschaffene Steuerpflicht für Inländer, die ihren deutschen Wohnsitz erst vor kurzer Zeit aufgegeben haben, liege im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Zudem trage die Fünf-Jahres-Frist dem Umstand Rechnung, dass bei einem längeren Auslandswohnsitz die Bindung an Deutschland allmählich abnimmt. Die Steuerpflicht werde nicht dadurch verfassungswidrig, dass sie nach einem Umzug ins Ausland nicht immer durchgesetzt werden.
Auch die Kapitalverkehrsfreiheit, die in der EU sei nicht verletzt, da der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden habe, dass die Niederlande nach ihren Regeln sogar zehn Jahre nach einem Umzug ins Ausland noch Erbschaftsteuer erheben darf (Urteil vom 23.02.2006, Az.: C-513/03).
Eine Doppelbesteuerung sei nicht immer zu vermeiden, allerdings sei in diesem Fall keine ersichtlich. Zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Schweiz eine Schenkungsteuer erhoben hat. Wäre dies der Fall, würde sie auf die deutsche Steuer angerechnet.
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