Das typischerweise an alle Mieter eines Grundstückes gerichtete Leistungsangebot eines Energieversorgers wird regelmäßig von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent sowohl für sich selbst als auch – jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht – stellvertretend für die Mitmieter angenommen.
Der Fall:
Ein Energieversorger verlangte von der Mitmieterin eines Einfamilienhauses Vergütung für verbrauchtes Gas. Diese hatte den Mietvertrag mit ihrem damaligen Lebensgefährten aus „Bonitätsgründen“ als zweite Mieterin unterschrieben, aber nicht im Haus gewohnt. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat dem Energieversorger dennoch Recht gegeben. Das Leistungsangebot des Energieversorgers wurde konkludent angenommen. Das Vertragsangebot richtete sich an denjenigen, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschlüsse am Übergabepunkt ausübt. Bei einem vermieteten Grundstück steht die tatsächliche Verfügungsgewalt dem Mieter zu; nichts anderes gilt bei der Vermietung eines Einfamilienhauses an mehrere gemeinschaftliche Mieter. Das Leistungsangebot des Energieversorgers wird von demjenigen, der Energie entnimmt, konkludent angenommen. Die Mitmieterin hatte mit Unterzeichnung des Mietvertrages und Duldung des Einzuges durch ihren Partner den – künftigen – Energieverbrauch willentlich geduldet. Sie haftet gegenüber dem Energieversorger gesamtschuldnerisch mit dem tatsächlichen Bewohner des Hauses.
(BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – Az.: VIII ZR 313/13)