Kassel. Rentenberater dürfen für ihre Kunden das Verfahren zur Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung von Merkzeichen einleiten. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Rechtsberatung, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, den 26. August 2022 bekannt gegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 9 SB 5/20 R) entschieden hat.
Das Gericht gab damit einem zugelassenen Rentenberater aus Baden-Württemberg recht. 2017 beantragte er eine Neufeststellung des GdB für eine Mandantin sowie die Zuerkennung verschiedener Merkzeichen zum Ausgleich der Behinderung. Das zuständige Landratsamt lehnte einen Bescheid zu diesem Antrag ab, da der Kläger Rentenberater einen derartigen Antrag gar nicht stellen dürfe.
Nach gegenteiligen Urteilen der Vorinstanzen war der Rentenberater vor dem BSG nun erfolgreich. Ebenso wie bei einem Erstantrag seien auch bei einem Antrag auf Neufestsetzung des GdB nur Formulare auszufüllen. Das gleiche gelte für die Merkzeichen. Erforderlich seien dafür Informationen über Gesundheitsstörungen und behandelnde Ärzte. Befundunterlagen und Schweigepflichtentbindung müssten beigefügt werden.
Das BSG betonte nun, dass es sich hierbei um „einfache Willenserklärungen und tatsächliche Angaben“ handele. Eine rechtliche Prüfung oder besondere juristische Kenntnisse seien hierfür nicht erforderlich. Diese Kenntnisse seien erst in der Behörde zur Beurteilung des Antrags erforderlich.
Jedem Antragsteller stehe es frei, diese rechtliche Prüfung vor der Antragstellung selbst vorzunehmen oder durch eine andere Person durchführen zu lassen. Die Richter betonten, dass dies für die Antragstellung aber weder rechtlich noch tatsächlich notwendig sei.
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sei Rechtsanwälten aber nur eine Tätigkeit vorbehalten, die ausdrücklich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Quelle: © Fachanwalt.de
Symbolgrafik: © Doris Heinrichs - stock.adobe.com