Leipzig (jur). Auf Verpackungstüten beispielsweise mit nochmal einzeln eingepackten Bonbons muss neben de Gesamtgewicht auch die Zahl der Bonbons angegeben sein. Dabei seien leichte Abweichungen aber zulässig, wie am Donnerstag, 9. März 2023, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied (Az.: 3 C 15.2). Die Angabe habe einen klaren Informationswert für die Verbraucher.
Es bestätigte damit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Süßwarenhersteller in Rheinland-Pfalz. Dieser hatte gemeint, die Angabe des Gesamtgewichts reiche aus.
Dem hat das Bundesverwaltungsgericht nun widersprochen. Befänden sich in einer Umverpackung zwei oder mehr einzelne Packungen, seien „die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben“. Das gelte auch hier für die Bonbons. Die Annahme, die Angabepflicht gelte für solch kleine „Einzelpackungen“ nicht, finde auch in dem hier maßgeblichen EU-Recht keine Grundlage.
Unverhältnismäßig sei dies nicht, befanden die Leipziger Richter. Denn für die Verbraucherinnen und Verbraucher habe die Angabe „einen zusätzlichen Informationswert“ und helfe ihnen, „das für ihre Bedürfnisse passsende Lebensmittel auszuwählen“. Den Herstellern sei es auch bei produktionsbedingten Schwankungen möglich, zumindest eine den Vorschriften entsprechende ungefähre Angabe der Stückzahl zu machen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock