Essen (jur). Jedenfalls auf einer Intensivstation dürfen Krankenhäuser keine freiberuflichen Pflegekräfte beschäftigen. Vermeintliche Freiberufler sind dort als Arbeitnehmer tätig, und die Klinik muss Sozialbeiträge bezahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Freitag, 28. November 2014, bekanntgegebenen Urteil vom 26. November 2014 entschied (Az.: L 8 R 573/12). Eine vollständige Bindung an ärztliche Weisungen sei auf Intensivstationen zwingend.
Damit unterlag ein 39-jähriger Krankenpfleger aus dem nordrhein-westfälischen Wiehl, der gerne Freiberufler bleiben wollte. Auf der Basis vermeintlicher „Dienstleistungsverträge“ arbeitet er bundesweit in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser, zuletzt konkret bei einer Klinik in Radolfzell am Bodensee.
Von der Rentenversicherung wollte er bestätigt haben, dass er diese Tätigkeit freiberuflich ausüben kann. Er könne sich selbst die Patienten aussuchen, deren Pflege er übernehme. Auch sonst unterliege er nicht in gleicher Weise den Weisungen der jeweiligen Klinik wie die dort angestellten Pflegekräfte. Zudem orientiere er seine Arbeit nicht an den Qualitätsstandards der jeweiligen Klinik, sondern an nationalen Expertenstandards.
Nach dem Essener Urteil handelt es sich dennoch um eine abhängige Beschäftigung. Bei seiner Arbeit sei der Pfleger vollständig in die Abläufe der Intensivstation eingebunden. Angesichts der dort schwerstkranken Patienten müsse die Pflege auch „in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben“ unterliegen.
Demgegenüber reichten die im Vergleich zu den Kolleginnen und Kollegen vielleicht etwas größeren Freiheiten nicht aus, um von einer „weitgehenden Weisungsfreiheit“ auszugehen. Nur diese sei aber „typisch für einen selbstständigen Unternehmer“. Zudem werde der Pfleger nach Stunden bezahlt und trage daher „kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko“.
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