Der Fall:
In einem Verfahren auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek streiten die Parteien über die „Glaubhaftmachung“ eines Werklohnanspruches. Der Auftragnehmer behauptet vom „Bau-Soll“ nicht gedeckte Ergänzungsleistungen. Im Einheitspreisvertrag ist vereinbart, „dass die Vertragsleistung alle Leistungen und Lieferungen umfasst, die erforderlich sind, um das vorgenannte Gewerk funktionsfähig herzustellen" sowie „dass Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche dahin aufzulösen sind, dass eine den übrigen Vorschriften dieses Vertrages entsprechende funktionsfähige Leistung geschuldet wird".
Die Entscheidung:
Das OLG versagt einen Anspruch des AN! Er schulde aufgrund des Vertrags nicht nur die in dem Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen, sondern alle zur mangelfreien Errichtung erforderlichen Leistungen. Soweit also nicht gestalterische oder sonstige Änderungen des Leistungsziels beauftragt worden seien, könne der AN keine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Die Vertragsklauseln seien auch AGB-rechtlich nicht zu beanstanden: Reine Preis- bzw. Leistungsabreden seien der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen, weil keine intransparente Abrede vorliege; die Regelung sei klar und verständlich. Im Übrigen seien auch bei solchen vertraglichen Regelungen Ansprüche des AN nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage denkbar, wenn Detailangaben zur Geschäftsgrundlage des Vertrags erhoben und diese Details geändert würden. Solche Umstände seien jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2014 – 23 U 162/13)
Anmerkung:
Es empfiehlt sich daher, dass Auftragnehmer bei Vertragsverhandlungen solche Klauseln nicht hinnehmen; sie sollten nicht auf eine (mögliche) AGB-rechtliche Unwirksamkeit vertrauen. Abhängig von der konkreten vertraglichen Regelung ist eine Komplettheitsklausel als zulässige „global-pauschale“ Leistungs- oder Preisvereinbarung anzusehen oder wenn sie – quasi als Anhang zu einem detaillierten Leistungsverzeichnis – überraschend das Leistung-Soll erweitert als unzulässige und damit unwirksame Leistungsnebenabrede. – Fraglich ist, ob hier entgegen der Annahme des Gerichts angesichts des vom Auftraggeber erstellten detaillierten Leistungsverzeichnisses und einer Abrechnung auf Einheitspreisbasis nicht von einer (unwirksamen) Leistungsnebenabrede ausgegangen werden müsste.