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Aufhebungsvertrag - was ist zu beachten ?

29.01.2025 Arbeitsrecht

Immer wieder kommt es in bestehenden Arbeitsverhältnissen dazu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anspricht und ihm einen Aufhebungsvertrag zur Gegenzeichnung vorlegt. Ebenso, wie es den Arbeitsvertragsparteien frei steht, ein Arbeitsverhältnis durch Vertrag zu begründen, steht es ihnen ebenso frei, ein solches - zwingend schriftlich - durch Vertrag zu beenden. Dabei sollten jedoch insbesondere folgende Punkt beachtet werden:

1.

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Eine solche muss in jedem Fall verhandelt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erzielen möchte. Vorsicht hierbei: Abfindungszahlungen müssen versteuert werden !

2.

Das vereinbarte bzw. zu vereinbarende Enddatum sollte nie vor jenem Zeitpunkt liegen, der auch zu beachten wäre, wenn der Arbeitgeber stattdessen eine Kündigung unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist aussprechen würde.

3.

Der Arbeitnehmer muss - auch wenn im Vertragstext stehen sollte, dass die Aufhebung deswegen vereinbart wird, da andernfalls eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden würde - nachdrücklich damit rechnen, dass ihm die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) auferlegt, so er sich denn arbeitslos melden sollte und nicht im direkten Anschluss ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.

4.

Zu empfehlen ist eine Regelung zur Frage einer Freistellung von der Arbeitspflicht zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrags und dem Beendigungszeitpunkt. Am besten unter Fortzahlung der Vergütung, wobei zumeist dann zeitgleich eine Verrechnung mit etwa noch bestehenden Urlaubsansprüchen erfolgt.

5.

Auch sollten die Parteien über eine vorzeitige Beendigungsklausel (sog. Sprinterklausel) nachdenken, wonach der Arbeitnehmer auch schon früher ausscheiden kann und ihm für diesen Fall der "frei werdende" Lohn als (zusätzliche) Abfindung ausgezahlt wird. Das wird in der Regel dann interessant, wenn der Arbeitnehmer schneller als gedacht einen neuen Arbeitsvertragspartner findet. Vorteil hiervon ist z. B., dass aus Lohn sowohl Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, aus einer Abfindung indes nur Lohnsteuern, aber keine Sozialversicherungsbeiträge.

 

Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer Aspekte, die zu überlegen und berücksichtigen sein können/sollten, so dass sich eine Beratung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Arnd Burger

Hanau

www.rhein-main-anwaelte.de

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