Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Äußerungen in Whattsapp-Gruppe

12.01.2023 Allgemein

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2021 - 21 Sa 1291/20  

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das Arbeitsverhältnis zwischen einem Technischen Leiter und seinem Arbeitgeber, einem in der Flüchtlingshilfe tätigen gemeinnützigen Verein, gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Hintergrund:

Der klagende Arbeitnehmer hatte in einem privaten Whattsapp-Chat "sehr herabwürdigende und verächtliche Äußerungen" über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen getätigt. Teilnehmer des Chats waren zwei weitere Beschäftigte des Vereins. Von den Äußerungen des Technischen Leiters erfuhr der arbeitgebende Verein, dessen Mitglieder u.a. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Ehrenamtliche sind, im Rahmen der Kündigung eines der Beschäftigten dieser Chatgruppe. Daraufhin kündigte der Verein das Arbeitsverhältnis auch mit dem Technischen Leiter ordentlich fristgerecht.

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz Erfolg, die Kündigung wurde für unwirksam erklärt.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg:

Auch die Berufungsinstanz gab nun dem Kläger Recht und urteilte, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist. Zunächst wurde festgestellt, dass die Verwendung des Chatprotokolls als Beweismittel zulässig war. Zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wurde wie folgt argumentiert:

  • Eine verhaltensbedingte Kündigung kam deshalb nicht in Betracht, da die mittels privatem Handy und im kleinen Kreis erfolgte Kommunikation zwischen den Teilnehmern der Chatgruppe auf Vertraulichkeit ausgelegt und gerade nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt war. Daher falle der Chat unter den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Absatz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, so dass eine die Kündigung rechtfertigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht angenommen werden könne.
  • Auch die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung wegen fehlender persönlicher Eignung des Technischen Leiters lagen nicht vor: Aufgrund seiner Position als Technischer Leiter hatte der Kläger keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen, daher haben besondere Loyalitätspflichten nicht bestanden. Auch reichten die Vorwürfe nicht aus, um ggf. auf ein Fehlen des erforderlichen Mindestmaßes an Verfassungstreue, das von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des öffentlichen Dienstes betrachte, zu schließen.

Das Landesarbeitsgericht stellte also fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst war, löste es aber auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz gegen Zahlung einer Abfindung selbst auf. § 9 Kündigungsschutzgesetz sieht diese Möglichkeit u.a. vor,  wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar ist, wenn also "Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen." Hierfür sprach, dass die schwerwiegenden Äußerungen öffentlich bekannt geworden seien - der Fall ging zuvor sogar durch die Presse. Der Verein könne bei Weiterbeschäftigung des technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten und sei bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals beeinträchtigt.

Gegen das Urteil wurde die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Fazit:

Der Fall zeigt exemplarisch, dass es bei der Frage, inwiefern "private" Äußerungen in sozialen Netzwerken Relevanz für den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben, mal wieder auf die berühmte Einzelfallbetrachtung ankommt: Auch eine private Äußerung kann den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden, allerdings ist dies gerade nicht zwingend - selbst dann nicht, wenn es sich um solch gravierende Äußerungen wie im vorliegenden Fall handelt. Es kommt darauf an, in welcher Verantwortungsposition die Beteiligten sind, wie groß der Beteiligtenkreis ist und inwiefern das Thema bereits öffentliches Interesse erregt hat. Dies war letztlich auch entscheidend für die Anwendung der in der Rechtsanwendung durchaus als Ausnahme anzusehenden Möglichkeit des Gerichts, das Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gegen Abfindung (§ 9 Kündigungsschutzgesetz) trotz unwirksamer Kündigung auszusprechen.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Marco Atmaca

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Einschreiben "eigenhändig"
12.01.2023Marco AtmacaAllgemein
Herr  Marco Atmaca

Arbeitsgericht München, Urteil vom 20.05.2022, Az. 7 Ca 8057/21 Das Arbeitsgericht München hat entschieden, dass die Zustellung einer Kündigung durch Einschreiben "eigenhändig" nicht allein durch Vorlage des digitalen Einlieferungsbelegs und Sendungsstatus nachgewiesen ist. Der Sachverhalt: Ein mittelständischer Arbeitgeber hatte einen seiner Außendienstmitarbeiter im Rahmen der Probezeit gekündigt. Die Kündigung erfolgte zunächst mündlich und sodann per Einschreiben "eigenhändig". Gegen diese Kündigungen setzte sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage zur Wehr - und siegte vor dem Arbeitsgericht. Die mündlich ausgesprochene Kündigung war offensichtlich unwirksam wegen Verstoßes gegen das...

weiter lesen weiter lesen
Unwirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Vorlage eines Dr.Ansay-Coronatestzertifikats
12.01.2023Marco AtmacaArbeitsrecht
Herr  Marco Atmaca

Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 05.08.2022 - 5 Ca 325/22 - Das Arbeitsgericht Bochum hat entschieden, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Vorlage eines Corona-Testzertifikats von "Dr. Ansay" durch den Arbeitnehmer unwirksam gewesen ist. Der Fall: Ein Call-Center-Mitarbeiter eines bundesweit bekannten Video-Commerce-Anbieters erschien kurz nach Einführung der 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz (Ende November 2022) außerhalb seiner Dienstzeit im Unternehmen, um für einen privaten Anlass noch etwas von seinem Arbeitsplatz abzuholen. Ihm wurde von den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes jedoch der Zutritt verweigert, weil er die Bescheinigung über einen negativen Corona-Tests der "Arztpraxis Dr. med. Eva Maria Ansay"...

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert
21.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2026 ( Az. 8 Ga 1/26 ) erkannt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Eilverfahren nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden kann, wenn eine existenzielle Notlage vorliegt. Zugleich stellte das Gericht klar: Unterschiedliche Handelsstufen schließen ein Konkurrenzverhältnis nicht automatisch aus. Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt es Arbeitnehmern, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum bei einem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Rechtliche Grundlage ist § 74a Abs. 1 HGB: Das Verbot ist nur verbindlich, soweit es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Ist diese Voraussetzung nicht...

weiter lesen weiter lesen

Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert
20.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2026 ( Az. 12 Ta 18/26 ) erkannt, dass die bloße Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs keinen Vergleichsmehrwert begründet. Gleiches gilt für Vergütungs- und Bonusansprüche, die allein aus diesem Verlängerungszeitraum resultieren. Das Urteil schafft Klarheit bei einer in der Praxis häufig unterschätzten Kostenfrage. Was ist der Vergleichsmehrwert und warum ist er wichtig? Der Vergleichsmehrwert (auch: Mehrwert des Vergleichs) bezeichnet den Teil einer vergleichsweisen Einigung , der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht . Er erhöht den Gegenstandswert und damit die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Kündigungsschutzverfahren...

weiter lesen weiter lesen
LG Köln stoppt Fake-Profil per einstweiliger Verfügung
17.04.2026Redaktion fachanwalt.deIT Recht
LG Köln stoppt Fake-Profil per einstweiliger Verfügung

Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2026 ( Az. 28 O 30/26 ) erkannt, dass Social-Media-Plattformen nach konkreter Meldung verpflichtet sind, ein Fake-Profil auf Social Media zu entfernen. Das Interesse Betroffener am Schutz ihrer sozialen Anerkennung überwiegt das Betreiberinteresse am Fortbestand eines Profils mit falscher Urheberschaft. Die Entscheidung schafft Klarheit für alle, deren Name im Netz missbraucht wird. Sachverhalt: Ein Profil — aber keine Kontrolle über den eigenen Namen Ein öffentlich bekannter Antragsteller stellte fest, dass auf einer Social-Media-Plattform ein fremdes Profil unter seinem Namen und seiner Sendungsbezeichnung betrieben wurde. Die Beiträge waren durchgehend in der Ich-Perspektive formuliert und erweckten den Anschein echter Aussagen . Er wandte...

weiter lesen weiter lesen

Verwaltungsgericht Berlin entscheidet über Feiertagsbeschäftigung
16.04.2026Redaktion fachanwalt.deVerwaltungsrecht
Verwaltungsgericht Berlin entscheidet über Feiertagsbeschäftigung

Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 4 L 508/25 ) entschied, dass Angestellte in Wellnessstudios auch an Sonn- und Feiertagen Beschäftigungen ausführen dürfen. VG Berlin kippt Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit in Studios Die Antragstellerin betreibt in Berlin mehrere Studios, in denen Wellnessmassagen angeboten werden. Ihre Angestellten führen diese Dienstleistungen für die Kunden durch, die sich passiv behandeln lassen. Im November 2025 untersagte das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit die Beschäftigung der Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen, da nach Ansicht der Behörde der Ausnahmetatbestand des Arbeitszeitgesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG) nicht greife. Die Behörde argumentierte, dass der Ausnahmetatbestand nur für Fälle gelte, in denen sich die Kunden...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Marco Atmaca Premium
5,0 SternSternSternSternStern (181) Info Icon
Marco Atmaca
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Adresse Icon
Universitätsstr. 60
44789 Bochum



Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (181 Bewertungen)