In den §§ 95 bis 116 Aktiengesetz (AktG) schreibt das Gesetz zwingend die Bildung eines Aufsichtsrats als Überwachungsorgan einer Aktiengesellschaft vor.
Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Gemäß § 95 AktG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei die Höchstzahl maximal 21 Mitglieder betragen darf, abhängig vom jeweiligen Grundkapital. Von den Aufsichtsratsmitgliedern müssen ein Drittel von den Betriebsangehörigen als Vertreter unmittelbar gewählt worden sein, wobei es sich aber um keine leitenden Angestellten handeln darf (§§ 4ff. DrittelbG). Dies gilt allerdings nur, wenn in der Aktiengesellschaft mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt sind (§1 I Nr. 1 S. 1 DrittelbG). Die übrigen zwei Drittel der Aufsichtsratsmitglieder werden durch die Hauptversammlung (bzw. durch die Gründer im Falle des ersten Aufsichtsrats) bestellt. Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB ist es zudem erforderlich, dass ein unabhängiger Finanzexperte in den Aufsichtsrat gewählt wird (§ 100 V AktG).
Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Zusätzlich ist in § 100 AktG (Überkreuzverflechtung) geregelt, dass niemand eine Position in einem Aufsichtsrat übernehmen darf, wenn er bereits Aufsichtsratsmitglied in zehn AGs (oder KgaAs) ist.
Gleiches gilt, wenn er bereits gesetzlicher Vertreter eines Unternehmens ist, welches von der AG abhängig ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter, die beim Handelsregister gemeldet werden müssen (§ 107 I AktG). Die Amtszeit für Aufsichtsratsmitglieder beträgt maximal vier Bilanzjahre (§ 102 AktG).
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
In § 111 AktG sind die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats wie folgt geregelt:
- Überwachung der Geschäftsführung (es besteht auch die Möglichkeit, Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG von der Aufsichtsratsentscheidung abhängig zu machen),
- Einsichtnahme und Prüfung der Geschäftsunterlagen, insbesondere Jahresabschluss und Lagebericht (auch Benennung von Prüfern oder Sachverständigen möglich),
- Einberufung der Hauptversammlung.
Zudem wird die Aktiengesellschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorstands durch den Aufsichtsrat vertreten. Er ist verpflichtet, mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr zusammenzutreten (§ 110 AktG). Allerdings ist er nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte (mindestens jedoch drei) der Aufsichtsratsmitglieder anwesend ist (§ 108 II AktG). Für seine Tätigkeit steht dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung zu. Diese ist entweder in der Satzung festgelegt oder wird von der Hauptversammlung bewilligt (§ 113 AktG).
Autor: Fachanwalt.de-Redaktion
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