Auch im August 2026 erreichen uns weiterhin Anfragen zu markenrechtlichen Abmahnungen der LEO E-Commerce Ltd. wegen der Marke „FELIPA“. Die außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche erfolgt dabei durch die Kanzlei VON HAVE FEY Rechtsanwälte.
Betroffen sind insbesondere Anbieter von Bekleidung und vergleichbaren Waren, die die Bezeichnung „FELIPA“ in ihren Onlineangeboten verwenden. Eine Abmahnung kann dabei schnell erhebliche finanzielle Folgen haben, da neben einer Unterlassungserklärung häufig auch Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangt werden.
Allerdings gilt auch hier: Eine Abmahnung sollte ernst genommen, aber nicht ungeprüft akzeptiert werden.
1. Was ist Gegenstand der FELIPA-Abmahnungen?
Der Vorwurf lautet regelmäßig, dass die Bezeichnung „FELIPA“ ohne ausreichende Berechtigung im geschäftlichen Verkehr für entsprechende Waren verwendet worden sei.
Solche Fälle können beispielsweise bei Angeboten auf eBay, Amazon, anderen Marktplätzen oder in einem eigenen Onlineshop auftreten.
Für die rechtliche Bewertung kommt es entscheidend darauf an, wie das Zeichen konkret verwendet wurde.
Nicht jede Erwähnung einer geschützten Bezeichnung führt automatisch zu einer Markenverletzung. Zu prüfen ist insbesondere, ob „FELIPA“ tatsächlich als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verwendet wird oder beispielsweise lediglich eine andere Funktion innerhalb der Produktbeschreibung hat.
2. Wer mahnt wegen der Marke FELIPA ab?
Als Anspruchstellerin tritt die LEO E-Commerce Ltd. auf. Die Gesellschaft beruft sich auf ihre Markenrechte an der Bezeichnung „FELIPA“.
Vertreten wird sie in den uns bekannten Fällen durch die Kanzlei VON HAVE FEY Rechtsanwälte.
Für Betroffene ist wichtig, sämtliche Angaben im Abmahnschreiben genau zu prüfen. Insbesondere sollte geklärt werden, welche konkrete Nutzung beanstandet wird und auf welche Markenrechte sich die Forderung stützt.
3. Was verlangt VON HAVE FEY in einer FELIPA-Abmahnung?
Eine Abmahnung kann mehrere unterschiedliche Ansprüche enthalten.
Typischerweise geht es insbesondere um:
- Unterlassung der beanstandeten Verwendung,
- Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung,
- gegebenenfalls Schadensersatz,
- Erstattung der Abmahnkosten.
Besondere Bedeutung hat die geforderte Unterlassungserklärung. Wer eine solche Erklärung abgibt, verpflichtet sich grundsätzlich auch für die Zukunft, die beanstandete Handlung zu unterlassen. Bei einem späteren Verstoß kann eine Vertragsstrafe anfallen.
Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte deshalb keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden.
4. Was ist bei Angeboten auf eBay oder anderen Plattformen zu beachten?
Gerade beim Onlinehandel kommt es häufig zu der Situation, dass Händler eine Bezeichnung aus Produktinformationen, Lieferantenunterlagen oder früheren Angeboten übernehmen.
Auch wenn die Ware rechtmäßig erworben wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine bestimmte markenrechtliche Bezeichnung beliebig für das eigene Angebot verwendet werden darf.
Deshalb sollte bei einer FELIPA-Abmahnung unter anderem geprüft werden:
- Wo wurde „FELIPA“ verwendet?
- Für welche konkrete Ware?
- In der Überschrift, Beschreibung oder auf dem Produkt?
- Wer hat die Bezeichnung ursprünglich vorgegeben?
- Wie wurde das Produkt vom Lieferanten bezeichnet?
Diese Umstände können für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.
5. Was tun nach Erhalt einer FELIPA-Abmahnung?
Betroffene sollten vor allem nicht vorschnell reagieren.
Unsere Empfehlung:
1. Abmahnung und Anlagen vollständig sichern.
2. Die gesetzte Frist unbedingt beachten.
3. Das beanstandete Angebot dokumentieren.
4. Keine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben.
5. Keine vorschnelle Zahlung leisten.
6. Die Angelegenheit fachanwaltlich prüfen lassen.
Auch eine spontane Stellungnahme gegenüber VON HAVE FEY sollte möglichst vermieden werden, bevor geklärt ist, welche Ansprüche tatsächlich bestehen.
Wenn sich der Vorwurf als berechtigt herausstellt, kann je nach Einzelfall beispielsweise eine modifizierte Unterlassungserklärung oder eine außergerichtliche Einigung sinnvoll sein. Ziel sollte dabei sein, die Angelegenheit rechtssicher und möglichst kostengünstig zu beenden.
6. Kostenlose Ersteinschätzung bei einer FELIPA-Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung von VON HAVE FEY für die LEO E-Commerce Ltd. wegen der Marke „FELIPA“ erhalten?
Wir prüfen für Sie insbesondere den konkreten Markenverletzungsvorwurf, die geforderte Unterlassungserklärung sowie die geltend gemachten Zahlungs- und Auskunftsansprüche.
Kostenlose Ersteinschätzung der Kanzlei Dr. Newerla nutzen:
0471 / 483 99 88 – 0
Die Kanzlei Dr. Newerla vertritt Betroffene bundesweit und bietet eine Bearbeitung zu transparenten Festpreisen an.
FAQ zur FELIPA-Abmahnung 2026
1. Muss ich die Unterlassungserklärung von VON HAVE FEY unterschreiben?
Nein. Die vorformulierte Erklärung sollte zunächst rechtlich geprüft werden. Eine Unterlassungserklärung kann eine langfristige Bindung und bei späteren Verstößen erhebliche Vertragsstrafen auslösen.
2. Kann auch ein privater Verkäufer wegen „FELIPA“ abgemahnt werden?
Entscheidend ist, ob die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verwendet wurde. Bei einem rein privaten Verkauf ist die Situation anders zu beurteilen als bei einem gewerblichen Angebot. Die konkreten Umstände müssen daher geprüft werden.
3. Wie hoch kann der Schadensersatz sein?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe kann unter anderem vom Umfang der behaupteten Markenverletzung und der Art der Nutzung abhängen. Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sollten auf ihre Berechtigung und Berechnung überprüft werden.
4. Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?
Das kann zusätzliche Kosten verursachen. Insbesondere kann die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten. Deshalb sollte die gesetzte Frist unbedingt eingehalten werden.
5. Darf ich „FELIPA“ als Modellbezeichnung verwenden?
Das hängt von den konkreten Umständen ab. Entscheidend ist unter anderem, wie die Bezeichnung vom angesprochenen Publikum verstanden wird und welche Funktion sie innerhalb des Angebots hat. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich.
6. Was soll ich jetzt konkret tun?
Dokumentieren Sie zunächst das beanstandete Angebot, sichern Sie das vollständige Abmahnschreiben und beachten Sie die Frist. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft und zahlen Sie nicht vorschnell. Lassen Sie die Abmahnung möglichst kurzfristig fachanwaltlich überprüfen.









