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Ausbleibende Gewinne: Was Sie über die Genussrechte der MCM AG wissen sollten

Mit hohen Renditen für wenig Aufwand sich endlich Träume erfüllen können. Vielleicht der Traum von der glücklichen Familie im Eigenheim? Mit den Genussrechten der verschiedenen Gesellschaften der Mitteldeutsche Kapitalmanagement AG (MCM) soll das möglich sein. Mit dieser Vision lockt die MCM AG neue Anleger. Vielleicht haben Sie auch schon darüber nachgedacht? Dann nehmen Sie sich einen Moment, um die Hintergründe und Risiken dieser Anlagenform genau einzuordnen. Dieser Artikel klärt auf über die langen Mindestlaufzeiten, enttäuschende Aussichten auf Gewinnbeteiligungen und komplizierte Kündigungsfristen. 

Der Einstieg scheint recht niedrigschwellig: Die Genussrechte können für wenige hundert Euro gekauft werden. Dem Anleger wird ein Anteil am Gewinn der jeweiligen Gesellschaft versprochen und viel tun muss der Anleger dafür nicht. Ein attraktives Angebot insbesondere für Einsteiger ins Anlagegeschäft. Noch dazu muss die Einlage nicht umgehend bezahlt werden, sondern kann monatlich in Raten eingezahlt werden. Mehr als einen Antrag braucht es nicht, um sich Inhaber dieser Genussrechte zu nennen. Alles Weitere erledigt sich nahezu von selbst: Die Beiträge werden eingezogen. Die Firma wirtschaftet. Die Gewinnbeteiligung...naja, die bleibt aus.

Die Sache mit der Kündigung

Ein Blick in die Genussrechtsbedingungen verrät, dass die Genussrechte Mindestlaufzeiten haben, die je nach Wahl des Vertrages 10, 15 oder 20 Jahre betragen. Während dieser Laufzeit ist ein Ausstieg aus dem Vertrag nicht möglich. Noch dazu wird während dieser Laufzeit keine Gewinnbeteiligung an den Anleger ausgezahlt. Die Gewinne fließen vielmehr zurück in die Gesellschaft.

Bleibt also nur die Kündigung der Genussrechte, um die Gewinnbeteiligung und das eingezahlte Geld zurückzubekommen. Das ist nur leider nicht so einfach, denn diese Kündigung hat lange Fristen: Ein bis zwei Jahre im Voraus muss die Kündigung erfolgen und ist erst dann möglich, wenn die Mindestlaufzeit vorüber ist. Das sind, von Vertragsunterzeichnung bis zum Beendigungszeitpunkt 12, 17 oder 22 Jahre.

Jahre später sollte das Warten ja eigentlich mal ein Ende haben. Das Geld kommt in vielen Fällen trotzdem nicht.

Undurchsichtige Klauseln in den Vertragsbedingungen

Blättern wir in den Vertragsbedingungen zum Kauf von Genussrechten nach hinten, dann findet sich da noch etwas zum Stichwort Fälligkeit: Einerseits ist es so, dass die Rückzahlung der Einlage mit der Kündigung fällig ist. Andererseits ist die Rückzahlung aber doch erst nach der Einberufung der Gesellschafterversammlung fällig. Aber auch nur, wenn die Gesellschaft liquide ist. Wann sie liquide ist und wann die Gesellschafterversammlung stattfindet und ob nicht doch andere Gläubiger noch Vorrang haben könnten ist für den Anleger weder ersichtlich noch überprüfbar. Die MCM AG hält sich selbst die Bestimmung der Fälligkeit vor, der Anleger kann nur abwarten.

Sowohl der Liquiditätsvorbehalt als auch die Notwendigkeit der Gesellschafterversammlung zur Auszahlung  des Guthabens sind Klauseln, die nach § 308 Nr. 1 BGB  als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind. 

Die Klausel zum Rangrücktritt ist derart intransparent, dass diese ebenfalls nach § 307 Absatz 1 BGB nichtig ist.

Ohne wirksame Sonderregelung greift die gesetzliche Anordnung des § 271 Absatz 1 BGB. Die Rückzahlung ist daher sofort mit der Wirksamkeit der Kündigung fällig.

Die Rechtsanwaltskanzlei Steinfartz unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Die Aufforderung zur Auszahlung führt oft leider trotzdem nicht zum Erfolg, sondern zu weiteren unnötigen Vertröstungen. In diesem Fall bleibt nur noch die Geltendmachung des Anspruchs über einen Rechtsanwalt und notfalls die Durchsetzung über den Klageweg.

Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, steht Ihnen die Kanzlei Steinfartz als erfahrener Partner zur Seite und übernimmt für Sie die weitere Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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