In hochstrittigen Trennungen scheitern Unterhalt und Zugewinn selten an der Rechtslage, sondern an fehlenden Zahlen. Der eine legt keine Belege vor, der andere „rechnet ins Blaue“. Ohne belastbare Einkommens- und Vermögensdaten lassen sich Unterhaltsansprüche nicht seriös beziffern und Zugewinnfragen nicht sauber klären. Der Schlüssel ist deshalb nicht die sofortige Zahlungsklage, sondern eine konsequente, strukturierte Auskunftsdurchsetzung.
Im Unterhaltsrecht ist die zentrale Norm § 1605 Abs. 1 BGB. Danach kann ein Unterhaltsberechtigter vom Unterhaltspflichtigen Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen verlangen, soweit dies für die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Praktisch umfasst das nicht nur „Netto-Lohnzettel“, sondern eine nachvollziehbare Gesamtschau der Einkünfte, bei Selbständigen regelmäßig auch betriebswirtschaftliche Unterlagen. Wichtig ist: Auskunft ist nicht Selbstzweck, sondern dient der Bezifferung. Genau deshalb ist die Frage „Welche Zeiträume?“ nicht akademisch. Im Standardfall werden aktuelle Einkommensverhältnisse anhand eines repräsentativen Zeitraums ermittelt; bei schwankenden Einkünften, Boni, Selbständigkeit oder Vermietung wird der Betrachtungszeitraum regelmäßig erweitert. Entscheidend ist immer die Erforderlichkeit im konkreten Fall.
Beim Zugewinn ist die Auskunft in § 1379 Abs. 1 BGB geregelt. Der Anspruch betrifft nicht nur die schlichte Auflistung von Vermögensgegenständen, sondern auch die Pflicht, Belege zu ermöglichen und die erforderlichen Angaben zu machen, um Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen nachvollziehbar zu bestimmen. Gerade hier wird häufig „getrickst“: Vermögen wird verschoben, Konten werden „geleert“, Darlehen werden behauptet, Wertgegenstände tauchen nicht auf. Wer Zugewinn ernsthaft klären will, muss daher nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten, Schenkungen, ungewöhnliche Abflüsse und Vermögensumschichtungen im Blick behalten.
Der erste Schritt ist in der Praxis fast immer außergerichtlich – aber nicht als höfliche Bitte, sondern als gerichtsfester Katalog. Eine gute Auskunftsanforderung ist konkret, nach Zeiträumen gegliedert und belegtauglich. Sie benennt klar, welche Einkunftsarten offenzulegen sind (Erwerb, Selbständigkeit, Vermietung, Kapital, sonstige Vorteile), welche Vermögenspositionen relevant sind (Konten, Depots, Immobilien, Versicherungen, Unternehmensbeteiligungen, Krypto, wertvolle Gegenstände) und welche Verbindlichkeiten abzuziehen sind (Darlehen, Bürgschaften, Steuerschulden). Dazu gehört eine realistische Fristsetzung und eine klare Eskalationslinie: Wenn die Unterlagen nicht vollständig kommen, folgt der gerichtliche Antrag – nicht „irgendwann“, sondern planbar.
In vielen Verfahren reicht das allein nicht, weil Auskünfte unvollständig bleiben oder „Nullauskünfte“ erteilt werden. Dann wird das Familiengericht zum Durchsetzungsinstrument. Im Unterhalt sieht das FamFG hierfür einen eigenen Mechanismus vor. § 235 Abs. 1 FamFG ermöglicht eine gerichtliche Anordnung zur Auskunft und Belegvorlage; das Gericht kann dabei auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Vollständigkeit und Richtigkeit verlangen, wenn Anlass zu Zweifeln besteht. Die eidesstattliche Versicherung ist kein Automatismus, aber ein scharfes Schwert: Sie zwingt zur Verantwortung für die Angaben und ist in hochstrittigen Fällen oft der Punkt, an dem „vergessene“ Konten oder Nebeneinkünfte plötzlich doch auftauchen.
Wenn die Partei selbst mauert oder behauptet, Unterlagen seien nicht vorhanden, kommt § 236 Abs. 1 FamFG ins Spiel. Danach kann das Gericht zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskünfte bei Dritten anordnen, insbesondere bei Arbeitgebern, Versorgungsträgern und Kreditinstituten. Das ist praktisch besonders wichtig bei Bankdaten, Depotübersichten, Arbeitgeberauskünften und Versorgungsausgleichs- oder Rentenauskünften. Wer die Dritt-Auskunft strategisch richtig einsetzt, nimmt dem „Informationsmonopol“ des Auskunftspflichtigen die Wirkung.
Prozessual wird häufig mit einem Stufenantrag gearbeitet. Die Logik ist einfach: erst Auskunft, dann – wenn die Zahlen vorliegen – Bezifferung und Zahlung. Die rechtliche Einordnung erfolgt über § 254 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG. Der Vorteil ist, dass man nicht gezwungen ist, ohne Daten zu raten, und dass das Verfahren zugleich „auf Schiene“ gesetzt wird. In der Praxis ist wichtig, die Stufen sauber zu trennen und die erste Stufe so zu formulieren, dass sie später vollstreckbar und durchsetzbar ist.
Besondere Sorgfalt braucht es bei Selbständigen und bei „verdeckten“ Einkünften. Hier führen reine Steuerbescheide oft nicht weit genug, weil sie Vergangenheitsdaten abbilden und nicht zwingend die aktuelle Leistungsfähigkeit. Maßgeblich sind häufig zusätzlich betriebswirtschaftliche Auswertungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Nachweise über Privatentnahmen, Darlehensbewegungen und – je nach Konstellation – der Abgleich mit dem tatsächlichen Lebensstandard. Auch bei Unternehmensbeteiligungen, Dienstwagen, Firmenkreditkarten oder vermögensverwaltenden Strukturen ist die Auskunft nicht „nur Papier“, sondern erfordert ein plausibles Gesamtbild.
Typische Fehler sind überraschend banal. Erstens: zu unkonkret anfordern („bitte legen Sie alle Unterlagen vor“) – damit lässt sich später schwer durchsetzen, was genau fehlt. Zweitens: falsche Zeiträume – entweder zu eng, sodass das Gericht Zweifel an der Relevanz hat, oder so weit, dass man sich in Nebenstreitigkeiten verliert. Drittens: mangelnde Belegdisziplin – eine Liste ohne Belege ist wertlos, aber eine Beleglawine ohne Struktur ebenso. Viertens: vorschnell beziffern – wer ohne Zahlen Unterhalt „festlegt“, liefert Angriffsflächen und riskiert unklare Anträge.
Wenn man es richtig macht, ist Auskunftsdurchsetzung ein Beschleuniger, nicht ein Bremsklotz. Sie zwingt zur Transparenz, reduziert taktische Spielräume und schafft die Grundlage für belastbare Vergleiche. Gerade in hochstrittigen Verfahren ist das häufig der einzige Weg, um von emotionaler Eskalation zurück zu überprüfbaren Fakten zu kommen.
FAQ
Wie lange muss Auskunft erteilt werden – 12 Monate oder 3 Jahre?
Es gibt keine starre Einheitsregel. Maßgeblich ist § 1605 Abs. 1 BGB: Auskunft nur, soweit erforderlich. Bei schwankenden Einkünften, Selbständigkeit oder variablen Bestandteilen (Boni, Provisionen) wird der Zeitraum regelmäßig erweitert; bei stabilen Einkünften genügt oft ein kürzerer repräsentativer Zeitraum.
Kann ich Unterhalt verlangen, obwohl mir noch keine vollständige Auskunft vorliegt?
Ja, Unterhalt kann grundsätzlich auch ohne vollständige Auskunft geltend gemacht werden. Für eine belastbare Bezifferung ist Auskunft aber regelmäßig erforderlich. Praktisch wird daher oft stufenweise vorgegangen, um erst die Datenbasis herzustellen und dann präzise zu beziffern.
Wann kommt die eidesstattliche Versicherung ins Spiel?
Wenn Anlass besteht, an Vollständigkeit oder Richtigkeit zu zweifeln, kann das Gericht nach § 235 Abs. 1 FamFG die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Typisch sind widersprüchliche Angaben, erkennbare Lücken, „vergessene“ Konten oder auffällige Geldbewegungen.
Wie bekomme ich Auskunft bei Banken oder Arbeitgebern, wenn der andere blockiert?
Über § 236 Abs. 1 FamFG kann das Gericht Auskünfte bei Dritten anordnen. Das ist besonders wirksam, wenn der Auskunftspflichtige Informationen nicht herausgibt oder behauptet, er habe keine Unterlagen.
Was gehört bei Selbständigen zwingend dazu?
Neben den steuerlichen Unterlagen sind regelmäßig betriebswirtschaftliche Nachweise erforderlich, um aktuelle Leistungsfähigkeit und Entnahmen nachvollziehbar zu machen. Entscheidend ist am Ende ein plausibles Gesamtbild der Einkünfte, nicht ein einzelnes Dokument.
Kann ich auch Auskunft zu Krypto/Online-Depots verlangen?
Ja. § 1605 Abs. 1 BGB erfasst Vermögen, § 1379 Abs. 1 BGB die Vermögensauskunft im Zugewinn. Entscheidend ist, dass die Forderung konkret benannt wird (Börsen, Wallets, Depots) und die Belege so angefordert werden, dass das Gericht später die Vollständigkeit kontrollieren kann.









