Stuttgart (jur). Kann ein Ausländer mit seinem Einkommen nicht den Unterhalt seiner Kinder und weiterer Unterhaltsberechtigten sichern, ist der Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft regelmäßig nicht möglich. Das gilt auch für den Unterhalt der Mutter seines nichtehelichen Kleinkindes, wenn diese wegen der Betreuung in den ersten drei Lebensjahren nicht arbeiten kann, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Mittwoch, 21. Dezember 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: 4 K 586/21).
Im konkreten Fall wollte ein Anfang 2005 nach Deutschland eingereister Nigerianer die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Der Asylantrag des Mannes wurde unanfechtbar abgelehnt. Wegen seiner in Deutschland geborenen drei unehelichen Kindern von zwei unterschiedlichen Frauen wurde ihm schließlich eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Die Kinder leben nicht bei ihm, sondern in zwei unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften und sind teilweise auf Sozialgeld vom Jobcenter angewiesen.
2015 beantragte der Nigerianer die Einbürgerung.
Sowohl die für die Einbürgerung zuständige örtliche Behörde als auch das Regierungspräsidium Stuttgart lehnten dies ab. Einbürgerungsbewerber müssten nach den gesetzlichen Bestimmungen „in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig aus eigenen Mitteln bestreiten können“. Hier sei der Mann für seine Kinder jedoch bei den Unterhaltszahlungen bereits in Rückstand geraten.
Die Unterhaltsvorschusskasse habe gegen ihn hinsichtlich eines Kindes noch eine Restforderung von knapp 6.000 Euro, die er abstottere. Er habe zwar mittlerweile eine unbefristete Anstellung, aber das eigene Einkommen reiche nicht aus, um die Unterhaltsansprüche und den eigenen Lebensbedarf zu decken.
Auch das Verwaltungsgericht urteilte am 7. September 2022, dass der Kläger die Einbürgerung nicht verlangen kann. Die Einbürgerung komme infrage, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen decken kann. Müssten Hartz-IV- oder Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden scheide eine Einbürgerung regelmäßig aus, außer, der Einbürgerungswillige hat dies nicht zu vertreten.
Hier verfüge der Kläger über ein monatliches Netto-Gesamteinkommen von 2.299 Euro. Dem stehe jedoch nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltsbedarf für die drei Kinder in Höhe von insgesamt 1.052,50 Euro gegenüber. Hinzu komme noch der Unterhalt für die nichteheliche Mutter eines Kindes. Da das Kind unter drei Jahre sei, sei die Mutter nicht erwerbspflichtig und könne einen Unterhalt von 960 Euro beanspruchen. Damit verblieben dem Kläger für sich 268,75 Euro, so dass er für seinen Lebensunterhalt auf Jobcenter-Leistungen angewiesen wäre.
Entscheidend sei, ob der Einbürgerungsbewerber nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Unterhaltsansprüche decken kann. Unbeachtlich sei es, ob die Ansprüche auch tatsächlich von den Angehörigen geltend gemacht werden. Der Kläger habe seine zu geringen Einkünfte auch zu vertreten. Denn er habe sich nicht um höher bezahlte Anstellungen oder eine berufliche Qualifizierung bemüht, so das Verwaltungsgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock