Sozialrecht

Ausnahmsweise keine Rückzahlung zu viel gezahlter Rente

Zuletzt bearbeitet am: 07.03.2024

Dortmund (jur). Zahlt die Rentenversicherung auch nach dem Tod eines Versicherten weiter Rente, müssen Angehörige mit einer Kontovollmacht nicht immer für die Überzahlung geradestehen. Denn haben sie nie von ihrer Vollmacht Gebrauch gemacht und auch keine Kenntnis von den einzelnen Kontobewegungen erhalten, müssen sie nicht für die überzahlte Rente haften, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag, 28. Mai 2013, veröffentlichten Urteil (Az.: S 34 R 355/12).

Damit bekam der Sohn eines verstorbenen Rentners vor Gericht recht. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte nach dem Tod des Versicherten noch eine Rentenzahlung in Höhe von 1.515,81 Euro geleistet. Die Volksbank überwies zwar einen Großteil der Summe wieder zurück, ein kleinerer Teil wurde jedoch für Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge per Lastschrift eingezogen.

Die DRV forderte von dem Sohn nun 275 Euro zurück. Er verfüge über eine Vollmacht für das Konto seines verstorbenen Vaters. Damit habe er über die Rente verfügt, so dass er rückzahlungspflichtig sei.

Der Sohn lehnte jede Haftung ab. Er habe von seiner Kontovollmacht nie Gebrauch gemacht. Außerdem habe er das Erbe ausgeschlagen, so dass er für die überzahlte Rente nicht aufkommen müsse.

Das Sozialgericht betonte, dass normalerweise Personen mit einer Kontovollmacht gegenüber dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung überzahlter Leistungen verpflichtet sind. Verfügungsberechtigte könnten auch wegen des Zulassens eines banküblichen Geschäfts haften. Dies setze jedoch Kenntnis über die einzelnen Kontobewegungen voraus.

Im konkreten Fall hatte der Sohn diese Kenntnis nur wenige Tage nach dem Tod seines Vaters noch nicht gehabt. Er habe weder von der Rentenüberzahlung noch von den Lastschriftaufträgen gewusst. Der Sohn habe lediglich über eine Kontovollmacht verfügt, ohne diese je zu gebrauchen. Daher habe auch keine Rechtspflicht bestanden, dass der Sohn nach dem Tod des Vaters vorsorglich die Kontoführung übernimmt und einen Verbrauch der überzahlten Rente verhindert, so das Sozialgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2013.

Das Sozialgericht ließ die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu.
 

Quelle:© www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
 

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Sozialrecht Verwaltungsgericht Aachen: Hautkrebs eines Polizisten keine Berufskrankheit

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Urteil (Az.: 1 K 2399/23 ) die Hautkrebserkrankung eines ehemaligen Polizisten nicht als Berufskrankheit anerkannt. Polizist fordert Anerkennung von Hautkrebs als Berufskrankheit Ein langjähriger Polizeibeamter, der nahezu sein ganzes Berufsleben im Streifendienst verbrachte, forderte die Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit. Der Betroffene argumentierte, während seiner fast 46 Dienstjahre hauptsächlich im Freien tätig gewesen zu sein, ohne dass ihm Schutzmittel gegen UV-Strahlung zur Verfügung gestellt wurden oder auf die Wichtigkeit solcher Schutzmaßnahmen hingewiesen wurde. Aufgrund ... weiter lesen

Sozialrecht LSG-Urteil: Einzelfahrten von Fahrtrainern als Arbeitsunfall anerkannt

Im aktuellen Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde entschieden, dass die Erkundungsfahrt eines Fahrtrainers als Arbeitsunfall gilt (Az.: L 8 U 3350/22 ). Fahrtrainer-Unfall auf Erkundungsfahrt: Streit um Arbeitsunfall Ein selbständiger Motorrad-Fahrtrainer verletzte sich schwer, als er allein auf Erkundungsfahrt für ein bevorstehendes Training stürzte. Der Unfall ereignete sich 50 km entfernt von seinem Zuhause. Er argumentierte, dass die Fahrt zur Vorbereitung auf ein spezielles Training notwendig war, um die Straßenverhältnisse zu prüfen. Seine Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sie die Fahrt als private ... weiter lesen

Sozialrecht Landessozialgericht entscheidet: Kein Unfallversicherungsschutz auf indirektem Arbeitsweg

Im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde der Fall einer Klägerin behandelt, die auf einem Umweg zur Arbeit verunfallte und daher keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hatte (Az.  L 10 U 3232/21 ). Mutter nach Umweg-Unfall ohne Versicherungsschutz Eine Frau begleitete ihre Tochter auf dem Schulweg zu einem Treffpunkt, der entgegengesetzt zu ihrer Arbeitsstelle lag. Nach diesem Umweg ereignete sich auf dem Weg zur Arbeit, jedoch noch vor dem Erreichen der direkten Route von ihrer Wohnung aus, ein Unfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ... weiter lesen

Sozialrecht Sozialgericht Düsseldorf: Kein Arbeitsunfall bei Hilfe für Schwiegersohn

Das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 6 U 284/20 ) hat entschieden, dass die Renovierung im Haus des Schwiegervaters nicht als Arbeitsunfall gilt. Verletzung bei Schwiegersohn ist kein Arbeitsunfall Der 51-jährige Kläger unterstützte bei Renovierungsarbeiten im Haus seines Schwiegersohnes, wo dieser mit der Tochter des Klägers und deren Sohn lebte. Während der Arbeiten verletzte sich der Kläger schwer und forderte von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall, um Leistungen der Unfallversicherung zu erhalten. Die Berufsgenossenschaft wies dies zurück, da eine "Wie-Beschäftigung" aufgrund der familiären Bindung nicht vorliege. ... weiter lesen

Ihre Spezialisten