Im deutschen Sexualstrafrecht gibt es eine Konstellation, die für den Beschuldigten besonders bedrohlich und für den Verteidiger besonders anspruchsvoll ist: Aussage steht gegen Aussage. Es gibt keine DNA-Spuren, keine Videoaufnahmen, keine neutralen Augenzeugen. Der einzige Beweis ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers. Und diese Aussage soll ausreichen, um einen Menschen zu verurteilen.
Kann das sein? Ja. Ist es die Regel? Nein. Zumindest dann nicht, wenn der Verteidiger seine Arbeit macht.
Was der BGH von Gerichten verlangt.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen an die Beweiswürdigung besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Gericht muss die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage besonders sorgfältig prüfen – ihre Entstehungsgeschichte, mögliche Motive, ihre Konstanz über verschiedene Vernehmungen hinweg, den Detailreichtum, die innere Stimmigkeit und die Plausibilität des geschilderten Geschehens. Diese Anforderungen sind keine Formalie. Sie sind die zentrale Verteidigungslinie.
Was bedeutet Aussageanalyse konkret?
Die professionelle Analyse einer Belastungsaussage ist ein wissenschaftlich fundiertes, mehrstufiges Verfahren. Der Fachanwalt prüft die Aussage nach folgenden Kriterien:
Konstanz: Hat die beschuldigende Person in allen Vernehmungen dasselbe gesagt? Oder gibt es Abweichungen – zwischen der Erstangabe, der polizeilichen Vernehmung und möglicherweise späteren Aussagen vor Gericht? Abweichungen im Kernbereich des geschilderten Geschehens sind nach der Rechtsprechung des BGH besonders bedeutsam und können die Glaubhaftigkeit der Aussage erheblich erschüttern.
Detailreichtum und Qualität: Glaubhafte Erlebnisaussagen zeichnen sich durch bestimmte Merkmale aus – sogenannte Realkennzeichen. Dazu gehören unerwartete Details, Schilderungen eigener Gedanken und Gefühle im Tatzeitpunkt, spontane Korrekturen und das Einräumen von Erinnerungslücken. Fehlen diese Merkmale oder wirkt eine Aussage schematisch, auswendig gelernt oder dramaturgisch überhöht, ist das ein Verteidigungsansatz.
Suggestionseinflüsse: Eine besondere Gefahr lauert dort, wo zwischen dem angeblichen Tatgeschehen und der ersten Aussage viel Zeit vergangen ist, oder wo Dritte an der Aussageentstehung beteiligt waren. Eltern, Therapeuten, Lehrer oder andere Vertrauenspersonen können – bewusst oder unbewusst – durch Fragen, Kommentare oder Erwartungshaltungen die Erinnerung einer Person beeinflussen. Die Wissenschaft nennt das Suggestionseinflüsse. Das Ergebnis können sogenannte Scheinerinnerungen sein: Der Zeuge ist subjektiv vollständig überzeugt, etwas erlebt zu haben – und liegt dennoch objektiv falsch.
Falschbelastungsmotive: Nicht jede falsche Aussage ist eine bewusste Lüge. Aber manche sind es. Der Verteidiger prüft systematisch, ob es konkrete Anhaltspunkte für ein Motiv zur bewussten Falschbelastung gibt. Trennungsstreitigkeiten, laufende Sorgerechtsverfahren, Eifersucht, Rache, finanzielle Interessen oder der Wunsch nach Aufmerksamkeit – all das sind Faktoren, die in die Analyse einbezogen werden müssen.
Die Nullhypothese als methodischer Ausgangspunkt.
In der forensischen Aussagepsychologie gilt der Grundsatz der sogenannten Nullhypothese: Die Aussage wird zunächst als nicht erlebnisbegründet angenommen und erst dann als glaubhaft eingestuft, wenn diese Hypothese durch die Analyse nicht aufrechterhalten werden kann. Dieser methodische Ansatz entspricht dem strafprozessualen Grundsatz der Unschuldsvermutung und ist von der Rechtsprechung anerkannt.
Was passiert, wenn die Aussage die Prüfung nicht besteht?
Dann stellt der Verteidiger der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht einen fundierten Einstellungsantrag bzw. einen entsprechenden Beweisantrag. Er legt dar, an welchen konkreten Stellen die Aussage nicht trägt, welche Widersprüche bestehen, welche Suggestionseinflüsse erkennbar sind und warum die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreicht. Und er stellt klar: In dubio pro reo. Im Zweifel für den Angeklagten. Dieser Grundsatz ist keine Leerformel. Er ist eine ernsthafte prozessuale Verpflichtung – und der Verteidiger ist dafür da, ihn mit Nachdruck einzufordern.









