Arbeitsrecht

Auswahl von Bewerbern nach Körpergröße kann Diskriminierung sein

Zuletzt bearbeitet am: 21.03.2024

Wer als Arbeitgeber nur Bewerber mit einer bestimmten Körpergröße einstellt, handelt womöglich rechtswidrig und muss unter Umständen eine Entschädigung zahlen.

Vorliegend wollte eine Bewerberin eine Ausbildung zur Pilotin. Doch der Arbeitgeber wies ihre Bewerbung zurück. Er verwies darauf hin, dass sie mit ihrer Körpergröße von 1,62 m zu klein sei. Es würden nach den Einstellungsrichtlinien nur Bewerber genommen, die mindestens 1,65 m groß sind. Dabei wurde Bezug auf den Tarifvertrag genommen: Dieser enthält die folgende Bestimmung: „Körpergröße: 1,65 – 1,98 m“.

Doch die Bewerberin wehrte sich und zog vors Arbeitsgericht. Sie ist der Ansicht, dass eine Mindestkörpergröße als Einstellungsvoraussetzung rechtswidrig ist. Aufgrund dessen verlangte sie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 15.000 Euro.

Das Arbeitsgericht Köln verwies in seinem Urteil vom 28.11.2013 (Az.15 Ca 3879/13) darauf, dass derartige Einstellungsvoraussetzungen auch bei Piloten rechtswidrig sind. Denn hierdurch werden vor allem Frauen diskriminiert. Denn viele Frauen schaffen diese Einstellungshürde nicht. Männer hingegen haben damit gewöhnlich kein Problem, weil sie normalerweise mindestens 1,65 m groß sind. Darüber hinaus erfolgte die Festlegung der Körpergröße nach willkürlichen Kriterien.

Allerdings billigte das Gericht der Bewerberin trotz erlittener Diskriminierung keine Entschädigung auf Grundlage von § 15 AGG zu und wies die Klage der angehenden Pilotin ab. Nach Ansicht der Richter habe das Unternehmen weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Des Weiteren sei fraglich, worin der Schaden liege. Dies zweifelte das Gericht vor dem Hintergrund an, dass die Ausbildung zum Piloten sehr teuer ist. Diese Aufwendungen habe sich die Bewerberin erspart.

Das Erfordernis einer bestimmten Körpergröße erscheint in vielen Berufen als willkürlich. Zumindest in anderen Bereichen müssen Unternehmen damit rechnen, dass sie von abgewiesenen Bewerbern auf Entschädigung verklagt werden können. Von daher sollten Arbeitgeber hier vorsichtig sein und Arbeitnehmer sich am besten bei Gewerkschaften oder Rechtsanwälten beraten lassen. Hier konnte der Arbeitgeber vor allem deshalb mit Milde rechnen, weil der einschlägige Tarifvertrag diese Körpergröße vorschreibt.

Quelle: Fachanwalt.de

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