Anbieter von Abofallen verstehen es gut, ihre Opfer mit ihren Maschen hereinzulegen. Doch diese brauchen sich das nicht immer gefallen zu lassen.
Viele Verbraucher und Unternehmer glauben, dass sie auf Abofallen nicht hereinfallen. Umso größer ist dann die Überraschung, wenn sie plötzlich eine teure Rechnung erhalten. Dies geht schneller als man denkt. Denn Betrüger verstehen es gut, ihre Opfer durch immer perfidere Methoden auszutricksen.
Abofalle bei Gratis-Testabonnements
Ein besonderes Lockmittel ist dabei, wenn ein bestimmtes Angebot im Internet angeblich „gratis“ ist. So gibt es etwa auf Internetseiten wie guckflix.de, streamaso.de oder streamdas.de. Beispielsweise wird unter der Überschrift gratis streamen damit geworben, dass der Nutzer mit einer App zu jeder Tages- und Nachtzeit seine Lieblingsserien ansehen kann und dieses Angebot für einen Zeitpunkt z.B. von fünf Tagen oder einem Monat gratis testen kann. Hierzu muss sich der Verbraucher allerdings im Rahmen einer Basismitgliedschaft kostenlos registrieren und in einem Online-Formular seine persönlichen Daten eingeben. Allerdings steht lediglich im Kleingedruckten, dass dieses Angebot zur Probe als kostenpflichtiger Abonnementvertrag mit einer Mindestlaufzeit übergeht, wenn er nicht rechtzeitig kündigt. Nach einiger Zeit erhalten die Verbraucher dann eine kostspielige Rechnung in dreistelliger Höhe. Wenn sie nicht zahlen, verschicken die Anbieter Mahnungen, in denen sie mit rechtlichen Schritten wie einem Mahnbescheid gedroht wird. Oder aber es soll angeblich schon ein Zwangsvollstreckungstitel erwirkt worden sein und der Gerichtsvollzieher vorbeikommen, wenn der Nutzer nicht innerhalb einer kurzen Frist zahlt.
In solchen Fällen ist fraglich, ob zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter überhaupt ein kostenpflichtiger Vertrag als Grundlage für eine Forderung abgeschlossen ist. Dies setzt voraus, dass diese Klausel, wonach das Angebot zur Probe automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht, überhaupt wirksam ist. Die Unwirksamkeit könnte sich daraus ergeben, dass der Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt wird im Sinne von § 307 BGB. Hierfür spricht, wenn in dem Angebot hierauf nicht hingewiesen wird. Das gilt erst Recht dann, wenn durch die äußere Aufmachung der Eindruck erweckt wird, dass man das Angebot gratis testen kann und vielleicht noch auf der Webseite steht, dass es automatisch endet. Hinzu kommt, dass ein kostenpflichtiger Vertragsschluss normalerweise nur dann wirksam ist, wenn der Verbraucher vor dem Drücken eines Buttons darauf hingewiesen wird, dass ein automatischer Übergang in ein solches Abo erfolgt. Dies ergibt sich der Vorschrift von § 312j BGB. Von daher ist hier zweifelhaft, ob der Abofallen-Anbieter gegen den Verbraucher eine Forderung hat. Darüber hinaus muss er zunächst einen Titel wie ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren erworben haben, um die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Verbraucher sollten am besten der Forderung widersprechen, um auf der sicheren Seite zu sein. Je nach Fallgestaltung ist aber auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ratsam.
Abofallen übers Smartphone
Noch ärgerlich ist es, wenn Verbraucher ein angeblich kostenloses Abonnement über ihr Smartphone abgeschlossen haben. Dies kann etwa schnell passieren, wenn Werbebanner angeklickt werden. Das Perfide liegt darin, dass die unseriösen Anbieter häufig direkt über die Mobilfunkrechnung des Anbieters via WAP-Billing abrechnen. Der Verbraucher kann hier die bereits erfolgte Abbuchung nicht mehr verhindern.
Hier besteht das Problem darin, dass der auf eine Abofalle hereingelassene Verbraucher in der Regel einen Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung hat gem. § 812 BGB. Er kann diesen jedoch nicht durchsetzen, weil der Anbieter im EU-Ausland sitzt. Auch verfügen derartige Anbieter nicht immer über ein ordnungsgemäßes Impressum. Gegen eine solche Überraschung sollten sich Verbraucher am besten vorab durch eine Drittanbietersperre schützen. Die Einrichtung erfolgt auf Antrag durch den jeweiligen Mobilfunkanbieter.
Verbraucher, die Abofallen-Opfer sind, sollten sich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt wenden.
Branchenbuchabzocke bei Unternehmern
Unternehmer werden vor allem schnell das Opfer von Branchenbuchabzocke. Besonders beliebt ist, dass die dubiosen Anbieter Schreiben verschicken, in denen sie den Anschein erwecken, als ob es sich um einen Korrekturabzug handelt. Die Unternehmer glauben aufgrund der Aufmachung, dass sie dort Kunde sind und ihre persönlichen Daten überprüfen sollen. Ganz unauffällig platziert steht der Hinweis, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abonnement mit einer mehrjährigen Laufzeit handelt.
Der Unternehmer erfährt hiervon erst, wenn er eine teure Rechnung erhält. Am bekanntesten ist hier die sogenannte Gewerbeauskunft-Zentrale, die mehrfach vor Gerichten bis hin zum BGH – Beschluss vom 06.02.2013 - I ZR 70/12 mit den jeweils verwendeten Formularen eine Niederlage einstecken musste. Dabei hatten die Richter innerhalb von wettbewerbsrechtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Irreführung vorlag. Ein Unternehmer hatte Recht bekommen vor dem Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 26.10.2012 - 13 S 143/12. Das Gericht ging von einer überraschenden Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB aus, was auch gegenüber einem Unternehmer gilt. Infolgedessen entschied das Gericht, dass der Betreiber von der Gewerbeauskunft-Zentrale mangels Werkvertrages keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gegenüber dem Unternehmer hat.
Wie die rechtliche Situation bei ähnlichen Angeboten in Bezug auf das Bestehen einer Forderung aussieht, hängt von der genauen Ausgestaltung ab. Von daher sollten sich die betroffenen Unternehmer am besten von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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