Magdeburg (jur). Zum öffentlichen „Straßenverkehr“ gehört auch der Fußweg. Wer volltrunken verbotenerweise mit seinem Fahrrad auf einem „Fußweg“ fährt, kann daher wegen des Fahrens im öffentlichen „Straßenverkehr“ zu einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) verpflichtet werden, stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in Magdeburg in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 15. August 2022 klar (Az.: 3 M 65/22).
Im konkreten Fall fuhr der Antragsteller am 15. August 2021 volltrunken mit seinem Fahrrad auf einem Fußweg. Die Polizei stellte bei dem Mann eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille fest. Ihm wurde daraufhin der Motorrad- und Pkw-Führerschein entzogen. Es gebe wegen einer Alkoholproblematik Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit.
Um den Führerschein wieder zurückerlangen zu können, schreibt die Fahrerlaubnisverordnung eine MPU vor, wenn jemand ein „Fahrzeug im Straßenverkehr“ ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt hat.
Doch der ertappte Radfahrer hielt die MPU nicht für notwendig. Er sei ja auf dem Fußweg gefahren und habe damit nicht am „Straßenverkehr“ teilgenommen. Außerdem sei er im guten Glauben gewesen, sich auf einen Fuß- und Radweg befunden zu haben. Die Verpflichtung zur MPU sei unverhältnismäßig.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg überzeugte dies nicht. Es wies seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurück.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OVG keinen Erfolg. Auch der Fußweg sei Teil des „öffentlichen Straßenverkehrs“, stellten die Magdeburger Richter klar. Dieser finde „auf allen Verkehrsflächen statt, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind“.
Nur weil das Strafverfahren gegen den Antragsteller eingestellt wurde, könne er auch nicht auf Milde von der Fahrerlaubnisbehörde hoffen. Denn die Behörde müsse ab 1,6 Promille eine MPU verlangen. Ein Ermessen habe sie dabei nicht, so das OVG. Schon aus Gründen der „Gefahrenabwehr“ müsse den Zweifeln an der Eignung der Fahrtauglichkeit nachgegangen werden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock