Bei Hitze tragen viele Autofahrer gerne luftigeres Schuhwerk wie Flip-Flops, Badelatschen oder fahren sogar barfuß. Dies kann unter Umständen schwere rechtliche Konsequenzen haben.
Das deutsche Recht enthält keine klaren Vorgaben darüber, welches Schuhwerk Autofahrer tragen müssen. Doch bedeutet dies, dass sie mit keinem Bußgeld oder schlimmeren rechtlichen Folgen rechnen müssen? Wohl kaum.
Fahrer fuhr in Strümpfen
Dies wird zunächst einmal an einem Fall deutlich, in dem ein LKW-Fahrer bei einer Kontrolle ohne Schuhe erwischt wurde. Das Amtsgericht Bayreuth entschied, dass er dafür ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO entrichten muss. Dies ergebe sich daraus, dass er so das Fahrzeug nicht sicher steuern könne. Doch das im Wege der Rechtsbeschwerde angerufene Oberlandesgericht Bamberg sah dies anders. Die Richter stellten mit Beschluss vom 15.11.2006 – 2 Ss OWi 577/06 klar, dass das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk für sich genommen kein Bußgeld rechtfertigt. Nach ihrer Ansicht scheidet ein Verstoß gegen die Regelung von § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO hier aus, weil das Schuhwerk nichts mit der „Besetzung“ des Fahrzeugs zu tun hat.
Anders ist dies aber dann, wenn dadurch ein Dritter geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt wird. Dann liegt ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Hiervon kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, auch wenn das Fahren ohne Schuhe nicht mit den Pflichten eines sorgfältigen Fahrers vereinbar ist.
Da hier keine Beeinträchtigung Dritter ersichtlich war, hoben die Richter das Urteil des Amtsgerichtes Bayreuthauf und wiesen die Sachen zurück an die Vorinstanz.
Auto fahren mit Birkenstock-Sandalen
Ebenso sah dies das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Sachverhalt, in dem ein Fahrer mit Birkenstock Sandalen am Steuer gegessen hatte (OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2007 – 322 Ss 46/07 (Owiz)).
Bei Unfall mit Flip-Flops drohen zivilrechtliche/strafrechtliche Konsequenzen
Allerdings besteht bei einem Unfall das Risiko, dass Autofahrer neben einem Bußgeld auch mit zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Folgen rechnen müssen. Zivilrechtlich besteht vor allem die Gefahr, dass ihm ein über § 254 BGB ein anspruchskürzendes Mitverschulden zugesprochen werden kann.
Offene Schuhe mit hohen Absätzen
So war es in einem Fall, in dem eine Autofahrerin auf einer Bundesstraße einem Fahrzeug aus der Gegenrichtung ausweichen musste, weil dieses sich bei dem Überholen eines LKW nicht aufgepasst hatte. Dabei wurde sie schwer verletzt und ihr Fahrzeug beschädigt. Das Landgericht Detmold sprach ihr mit Urteil vom 07.10.2010 - 12 O 136/08 über 30.000 Euro Schadensersatz zu. Dabei stellten die Richter klar, dass ihr Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk zu keiner Kürzung wegen Mitverschuldens führt. Denn dies würde voraussetzen, dass das Tragen der hinten offenen Schuhe mit 3 cm hohen Absätzen wenigstens mitursächlich für den Unfall gewesen wäre-etwa durch Abrutschen. Das war laut Gericht jedoch nicht ersichtlich gewesen.
Autofahrer mit Badelatschen
Ebenso sah dies auch das Landegericht München I in einem ähnlichen Sachverhalt, in dem der Unfallgegner Badesandalen getragen hatte (LG München I, Urteil vom 23.06.2009 - 17 O 2491/09). Auch hier verneinten die Richter ein anspruchskürzendes Mitverschulden. Sie begründeten dies damit, dass beim Tragen von ungeeignetem Schuhwerk nicht die Vermutung besteht, dass dies zum Unfall beigetragen hat.
Das Tragen von Flip-Flops usw. könnte sich strafrechtlich auswirken, wenn bei einem Unfall etwa ein Mensch verletzt oder getötet wird. Beruht dies auf dem Tragen von ungeeignetem Schuhwerk, so kommt eine Bestrafung z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung in Betracht. Hierzu muss allerdings die Kausalität nachgewiesen werden.
Fazit:
Autofahrer sollten daher auf ein festes Schuhwerk großen Wert legen, wie etwa Schuhe oder geschlossene Sandalen, in denen sie sicher fahren können. Ansonsten haben sie das Nachsehen, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt, weil sie etwa vom Bremspedal abrutschen oder es verfehlen.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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