Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Auto-Leasingvertrag widerrufen und Geld zurückbekommen

01.07.2019

Widerrufsrecht bei Leasingverträgen nutzen

Es muss nicht immer ein Diesel sein. Unabhängig davon, ob ein Diesel-Fahrzeug oder ein Benziner geleast wird, kann der Leasingvertrag oftmals widerrufen werden. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Leasingnehmer bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht fehlerhaft belehrt worden ist. Entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist unvollständig oder enthält widersprüchliche Angaben, kann der Leasingvertrag auch noch heute widerrufen werden. Dies gilt auch, wenn die nach dem EGBGB vorgesehenen Pflichtangaben im Darlehensvertrag fehlen.

In diesem Fall wird der Leasingvertrag rückgängig gemacht: die Bank muss alle vom Leasingnehmer bisher erbrachten Ratenzahlungen inkl. der Anzahlung zurückzahlen und der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug zurückgeben. Der Leasingnehmer hat dagegen nur einen vergleichsweise geringen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zu leisten. Wurde der Autokredit-Vertrag nach dem 13.06.2014 geschlossen, fällt im günstigsten Fall noch nicht einmal die Zahlung des Nutzungsersatzes an, wie das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 07.08.2018 (Aktenzeichen 2 O 259/17) jüngst entschieden hat. Der dortige Kläger hat somit ganze 70.000 Kilometer kostenfrei zurückgelegt und braucht darüber hinaus noch nicht einmal für die Schäden am Fahrzeug aufkommen. Diese für die Verbraucher günstige Ansicht vertritt auch das Landgericht Hamburg im Urteil vom 29.06.2018 (Aktenzeichen 330 O 145/18), worin die Pflicht zur Zahlung eines Nutzungswertersatzes durch den Verbraucher ebenfalls verneint wird.

Wer kann den Leasingvertrag widerrufen?

Widerrufen kann jeder, der bei Vertragsschluss fehlerhaft belehrt worden ist. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Fachanwalt für Bankrecht zu prüfen. Derartige Prüfungen bieten spezialisierte Kanzleien oftmals kostenfrei an.

Warum sollte widerrufen werden?

Der Widerruf kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Zum einen liegen die Zinsen bei älteren Leasingverträgen deutlich über dem jetzigen Niveau, so dass bei einem neuen Leasingvertrag zu den derzeit günstigen Konditionen viel Geld gespart werden kann. Zum anderen sollte der Widerruf vor allem dann erklärt werden, wenn ein Dieselfahrzeug geleast wurde, da dieses durch die derzeitige Politik und den Abgasskandal deutlich an Wert verloren haben dürfte. Auf diesem Schaden bleibt der Leasingnehmer sonst sitzen. Zudem gehen zahlreiche Berechnungen in den Leasingverträgen finanziell nicht mehr auf, sondern gestalten sich deutlich zum Nachteil der Leasingnehmer. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen am Ende des Leasingvertrages nach dem sogenannten Restwert des Fahrzeugs abgerechnet werden soll. Aufgrund des Dieselskandals und der damit einhergehenden erheblichen Wertverluste der Fahrzeuge werden die prognostizierten Restwerte am Ende der Leasingzeit nicht mal annähernd erreicht, so dass regelmäßig mit hohen finanziellen Verlusten zu rechnen ist. Vor allem bei dieser Konstellation ist die Devise: Leasingvertag widerrufen, Diesel zurückgeben, Schadenersatz bekommen.

Wann kann widerrufen werden?

Der Widerruf kann jederzeit erklärt werden. Da die Banken den Widerruf regelmäßig anfänglich zurückweisen, ist die Inanspruchnahme eines Fachanwalts für Bankrecht zu empfehlen.

Welche Banken sind betroffen?

Betroffen sind zahlreiche Banken, wie z.B. die Mercedes Bank AG, Volkswagen Bank, Santander Bank, Commerz Finanz, Ford Bank, Audi Bank, Targobank, MKG Bank, Toyota Kreditbank,  Deutsche Bank usw.

 

Es ist den Leasingnehmern zu empfehlen, sich an spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien mit einem Fachanwalt für Bankrecht zu wenden. So ist sichergestellt, dass alle Ansprüche umfänglich berücksichtigt und bestmöglich durchgesetzt werden, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Ginter von der bundesweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.

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Über den Autor

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Leonid Ginter
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Moritz-Bacharach-Straße 5
59071 Hamm

Telefon: 02381 - 49 10 696


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