Frankfurt/Main (jur). Die Autocomplete-Funktion bei einer Google-Suche darf zu einem Namen das Wort „bankrott“ jedenfalls dann vorschlagen, wenn es entsprechende Vorfälle gab. Darin liegt keine entsprechende Behauptung, urteilte am Donnerstag, 20. April 2023, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 16 U 10/22). Zudem wüssten die Nutzer, dass der Vorschlag automatisch generiert wird.
Damit wies das OLG die Klage eines Unternehmers ab, den Inhaber einer Unternehmensgruppe für das Innendesign von Hotels. Hintergrund ist, dass zwei Unternehmen der Gruppe vor etwa zehn Jahren auf Betreiben der Steuerbehörden in die Insolvenz gegangen waren und später wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Auf einer konkreten Internetseite berichtete zudem ein Inkassounternehmen über den Kläger, nachdem es von einem Geschäftspartner der Unternehmensgruppe mit dem Einzug einer Forderung beauftragt wurde.
Bei einer Suche nach dem Namen des Unternehmers schlug die Internet-Suchmaschine Google als Ergänzung das Wort „bankrott“ vor. Zudem zeigte sie als Suchtreffer den Bericht des Inkassounternehmens an. Beides wollte der Unternehmer dem Suchmaschinenbetreiber untersagen.
Das OLG Frankfurt wies die Klage jedoch in beiden Punkten ab. Hinsichtlich des Beitrags des Inkassounternehmens hätten die Meinungsfreiheit von Google und das Interesse der Nutzer am freien Informationszugang Vorrang vor den Belangen des Unternehmers.
Zu dem von Google vorgeschlagenen Begriff „bankrott“ habe es hier in der Unternehmensgruppe des Klägers konkrete Anhaltspunkte gegeben. Das reiche aus. Eine eigenständige Behauptung, etwa dass der Unternehmer selbst bankrott oder gar straffällig geworden sei, sei dem Suchvorschlag nicht zu entnehmen. Vielmehr sei völlig offen, in welchem Zusammenhang der Name des Klägers mit dem Begriff „bankrott“ stehen könnte. Nutzern sei dabei auch klar, dass der Suchvorschlag das „Ergebnis eines automatischen Vorgangs“ ist.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock