Inhaltsverzeichnis
- Das sollten Kunden bereits vor einer Autoreparatur beachten
- Kostenvoranschlag vor der Autoreparatur anfordern
- Reparaturvertrag
- Keine Pauschalaufträge
- Beratung
- Wie lange darf eine Reparatur dauern?
- Reparaturkosten fallen höher als veranschlagt
- Nicht beauftragte Reparaturen auf der Rechnung
- Nacherfüllung / Nachbesserung bei mangelhafter Autoreparatur
- Minderung
- Rücktritt vom Vertrag
- Schadenersatz / Aufwendungsersatz
- Musterbrief: Reklamation einer Autoreparatur
- Checkliste
Wer sein Fahrzeug zur Reparatur in eine Autowerkstatt gibt, vertraut auf das Urteil und die Expertise der Fachleute. In der Praxis passiert es jedoch häufig, dass es nach der Autoreparatur zu einer bösen Überraschung für den Besitzer kommt. Zu hohe Rechnungen oder mangelhaft durchgeführte Reparaturen bringen Ärger mit sich. Kunden sollten sich daher darüber informieren, welche Rechte ihnen zustehen und welche Ansprüche gegen die Werkstatt geltend gemacht werden können.
Das sollten Kunden bereits vor einer Autoreparatur beachten
Um das Risiko von bösen Überraschungen bereits im Vorfeld zu mindern, sollten Werkstattkunden einige Punkte berücksichtigen:
Kostenvoranschlag vor der Autoreparatur anfordern
Durch einen Kostenvoranschlag, weiß man als Kunde, welcher Rechnungsbetrag einen letztlich ungefähr erwarten wird. Bevor also mit den eigentlichen Reparaturarbeiten begonnen wird, sollte bei der Werkstatt ein solcher Kostenvoranschlag angefordert werden. Erst wenn dieser vorliegt und man den voraussichtlichen Arbeitsumfang sowie den Rechnungsbetrag kennt, sollte entschieden werden, ob die eigentlichen Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben werden oder nicht.
Reparaturvertrag
Bevor mit der Reparatur begonnen wird, muss die Werkstatt einen entsprechenden Auftrag vom Kunden erhalten. Hierzu ist es üblich, dass der Kunde ein dafür vorgesehenes Formular ausfüllt, den Reparaturauftrag. Auf diesen sollte man als Kunde einen genauen Blick haben. Aus dem Reparaturauftrag sollte eindeutig hervorgehen, welche Arbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt werden sollen. Auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin ist hier zu nennen, ebenso wie der vereinbarte Preis für die Reparatur. Es sollte eine Obergrenze festgelegt werden. Sollte sich herausstellen, dass die Reparatur doch teurer ausfällt als zunächst eingeschätzt, muss dann zunächst mit dem Kunden Rücksprache gehalten, bevor mit den Arbeiten weitergemacht wird. Je konkreter der Reparaturvertrag gestaltet ist, umso weniger Streitpotential liefert er, sollte es später um den Reparaturumfang und damit auch um den Rechnungsbetrag gehen.
Keine Pauschalaufträge
Auftragsformulierungen wie „Auto TÜV-fertig machen“ oder „alles mal durchchecken“ können schnell teure Reparaturen nach sich ziehen, da sie der Werkstatt viel Handlungsspielraum lassen. Daher keine Pauschalaufträge erteilen, sondern alle Arbeiten konkret schriftlich festhalten.
Beratung
Die Werkstatt hat ihrer Beratungspflicht gegenüber dem Kunden nachzukommen. So sollte der Kunde u.a. über die Notwendigkeit der Reparatur informiert und beraten werden, ob es Alternativen gibt und welche Kosten die Reparatur mit sich bringen wird.
Wie lange darf eine Reparatur dauern?
Hier wird es zum einen darauf ankommen, wie umfangreich der Schaden und damit die Reparatur ist, zum anderen, was hinsichtlich der Reparaturdauer im Reparaturvertrag vereinbart wurde. Soweit vertraglich ein Fertigstellungszeitpunkt vereinbart wurde, den die Werkstatt nun nicht eingehalten hat, gerät die Werkstatt in Verzug. Dem Kunden sind dann alle Schäden zu ersetzen, die durch die Verzögerung eingetreten sind. Vor allem hat der Kunde das Recht, von der Werkstatt einen Mietwagen zur Verfügung gestellt zu bekommen, bis die Reparatur erledigt ist. Alternativ kann er sich auch die Kosten für einen Mietwagen erstatten lassen.
Geht aus dem Reparaturvertrag kein Fertigstellungstermin hervor, kann vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer die Reparatur durchzuführen ist. Lässt die Werkstatt diese Frist verstreichen, können auch hier wieder Kosten für einen Mietwagen geltend gemacht werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Auch eine Nutzungsausfallpauschale kann in Frage kommen. Eine solche hat die Werkstatt dann für jeden Tag zu zahlen, an dem der Kunde seinen Wagen nicht nutzen kann, weil die Werkstatt die Reparatur verzögert.
Rechnung für Autoreparatur prüfen
Bevor die Rechnung bezahlt wird, sollten die durchgeführten Reparaturarbeiten abgenommen werden. Der Kunde sollte das Fahrzeug auch auf eventuelle Reparaturschäden hin überprüfen. Die Bezahlung selbst sollte erst nach erfolgreicher Reparatur erfolgen. Vorauszahlungen sind zu vermeiden.
Reparaturkosten fallen höher als veranschlagt
Am vorteilhaftesten für den Kunden ist es, wenn ein Kostenvoranschlag vorliegt. Laut Gesetzgeber, darf der tatsächlich anfallende Rechnungsbetrag den Wert des Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschreiten. Soweit also der Rechnungsbetrag nur unwesentlich höher ausfällt als der Wert des Kostenvoranschlags, muss der Kunde auch zahlen. Als Faustregel gelten hier 15%. bis 20% Sollte der Rechnungsbetrag den Kostenvoranschlag also um mehr als 15% oder 20% überschreiten, ist dies unzulässig.
Sobald die Werkstatt erkennt, dass der im Kostenvoranschlag genannte Betrag zu niedrig angesetzt wurde und die Reparaturkosten doch höher ausfallen werden, muss der Kunde informiert werden. § 649 Absatz 2 BGB verlangt das unverzügliche Anzeigen des Überschreitens des Kostenvoranschlags. Unter unverzüglich ist dabei „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Der Kunde kann den Reparaturvertrag dann kündigen. Leistungen, die die Werkstatt zu diesem Zeitpunkt schon erbracht hat, sind jedoch zu bezahlen.
Verpasst es die Werkstatt, den Kunden auf die höheren Kosten im Vorfeld hinzuweisen, macht sie sich schadensersatzpflichtig. Der Kunde wird dann rechtlich so gestellt, als hätte er den Reparaturvertrag rechtzeitig gekündigt. Die Kosten, die über den Betrag im Kostenvoranschlag hinausgehen, müssen dann nicht gezahlt werden. Eine Ausnahme hiervon können die Materialkosten bilden. Waren die zusätzlichen Arbeiten für den Kunden nützlich und lagen in seinem Interesse, hat er die Materialkosten zu übernehmen.
Nicht beauftragte Reparaturen auf der Rechnung
Streitpotential kann sich zwischen Werkstatt und Kunden auch dann ergeben, wenn Reparaturen durchgeführt werden, die der Kunde nicht in Auftrag gegeben hat. Prinzipiell müssen diese auch nicht bezahlt werden! Es ist an der Werkstatt zu beweisen, dass es einen entsprechenden Auftrag für diese Arbeiten gibt, ob schriftlich oder mündlich.
Vor Gericht wurden solche Streitfälle aber auch schon zugunsten der Werkstatt entschieden. Nicht beauftragte Arbeiten waren dann zu zahlen, wenn sie dem Betrieb oder Werterhalt des Kfz zuträglich waren und die Arbeiten auch nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. In solchen Fällen sprachen die Gerichte der Werkstatt zumindest die Materialkosten zu.
Mängel und Gewährleistung nach Autoreparatur – welche Ansprüche habe ich?
Wer sein Fahrzeug zur Reparatur in die Werkstatt gibt, geht mit dieser einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB ein. Die Werkstatt ist in diesem Fall zur Herstellung eines konkreten Werkes verpflichtet – das heißt, die Werkstatt schuldet grundsätzlich auch den Erfolg der Reparatur. Die Reparatur hat dabei vollständig und ordnungsgemäß zu erfolgen. Nur dann hat die Werkstatt ihren Teil des Werkvertrags erfüllt. Sollte die Werkstatt dieser Pflicht nicht nachkommen und die Reparatur nur mangelhaft bzw. nicht ordnungsgemäß durchführen, sieht § 635 BGB das Recht auf kostenlose Nachbesserung vor. Ein Anwalt für Autorecht kann unzufriedenen Kunden von KFZ-Werkstätten dabei helfen, ihre Rechte durchzusetzen.
Es gibt jedoch keine verbindlichen Vorgaben dazu, wie viele Versuche der Nachbesserung unternommen werden können, bevor von einem endgültigen Scheitern der Nachbesserung ausgegangen werden kann. Dies wird einzelfallabhängig zu beurteilen sein – es sollten jedoch mindestens zwei Nachbesserungsversuche unternommen werden, bevor von einem endgültigen Scheitern ausgegangen werden kann.
Damit es zu einer Nachbesserung kommt, muss der Kunde diese von der Werkstatt einfordern und auch eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Üblicherweise werden hierfür zwei Wochen gewährt.
§ 634a BGB bestimmt indes, dass für das Recht auf Nachbesserung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Diese Frist gilt auch dann, sollte man selbst die mangelhafte Autoreparatur gar nicht bemerkt haben. Innerhalb dieser Frist muss der Kunde somit seine Rechte gegenüber der Werkstatt geltend machen. Zu laufen beginnt die Frist mit dem Tag der Abnahme. Das ist der Tag, an dem der Kunde sein Fahrzeug wieder zurückbekommen hat.
Nacherfüllung / Nachbesserung bei mangelhafter Autoreparatur
Für die Nachbesserung sollte der Werkstatt eine angemessene Frist von zwei Wochen gesetzt werden. Lässt die Werkstatt diese Frist verstreichen oder sollte die Nachbesserung endgültig scheitern, weil auch mehrfache Nachbesserungsversuche den Mangel nicht beseitigen, kommen Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Rechnung in Frage.
Fachanwalt.de-Tipp: Die Werkstatt kann die Nachbesserung auch verweigern, § 635 BGB. Das wäre der Fall, wenn die Nachbesserung für die Werkstatt mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Verweigert die Werkstatt die Nachbesserung hingegen unrechtmäßig, hat der Kunde das Recht auf Selbstvornahme, § 637 BGB. Das heißt, dass der Kunde sich an eine Fremdwerkstatt wenden und die dadurch entstandenen Kosten für die Mängelbeseitigung dann an die erste Werkstatt weitergeben kann.
Minderung
Die Minderung des Werklohns ist die gängige Praxis im Falle einer fehlgeschlagenen Nachbesserung. Der Kunde zahlt in diesem Fall nur einen Teil der Reparatur. Auch für die Minderung wird üblicherweise zunächst eine Fristsetzung zur Nachbesserung verlangt. Erst wenn die Frist erfolglos verstrichen ist, kann gemindert werden.
Die Höhe der Minderung zu berechnen, kann sich schwierig gestalten. Hier sollte daher ein erfahrener Anwalt für Automobilrecht / Autorecht, z.B. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.
Rücktritt vom Vertrag
Für einen Rücktritt vom Vertrag sind zwei Voraussetzungen erforderlich:
- Die Nachbesserung muss fehlgeschlagen sein
- Es muss sich um einen erheblichen Mangel handeln
Wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt, muss die Werkstatt die Rechnungsbeträge zurückerstatten, die der Kunde schon bezahlt hat. Gleichzeitig hat die Werkstatt die Ersatzteile wieder aus dem Fahrzeug zu entfernen, die von ihr eingebaut wurden. Auf der anderen Seite hat die Werkstatt das Recht, Wertersatz zu verlangen. Und zwar für alles, was dem Kunden trotz der fehlerhaften und erfolglosen Reparatur von Nutzen ist.
Schadenersatz / Aufwendungsersatz
Ein Anspruch auf Schadenersatz kann entstehen, wenn durch den Werkstattbesuch Schäden am Fahrzeug entstanden sind. Die Werkstatt haftet in diesem Fall. Etwa dann, wenn Mitarbeiter den Wagen während der Reparaturarbeiten oder einer Probe- oder Überführungsfahrt beschädigen. Aber auch, wenn der Wagen aus der Werkstatt gestohlen werden sollte.
Ein Schadenersatzanspruch kann sich aber auch durch die nicht fristgerechte Reparatur ergeben, wenn das Fahrzeug unnötig lange in der Werkstatt steht und dem Kunden dadurch beispielsweise ein Verdienstausfall entsteht.
Für die sich im Auto befindlichen Gegenstände, gilt nur dann eine Haftung der Werkstatt, wenn die Gegenstände der Werkstatt ausdrücklich zur Verwahrung überlassen wurden. Im Reparaturvertrag sollte vermerkt werden, welche Wertgegenstände sich noch im Fahrzeug befinden. Ratsamer ist es jedoch, diese vor der Reparatur an sich zu nehmen.
In vielen Werkstätten kommen die Kfz-Reparaturbedingungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. zum Einsatz. Durch diese wird die Haftung der Werkstatt für Sachmängel auf ein Jahr begrenzt – ausgenommen sind Schäden, die aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seitens der Werkstatt entstanden sind. Leichte Fahrlässigkeit zieht indes nur eine eingeschränkte Haftung nach sich.
Musterbrief: Reklamation einer Autoreparatur
Für Ihre Reklamation einer Autoreparatur können Sie folgendes Muster eines Anschreibens verwenden:
Name/Adresse des Kunden
Name/Adresse der Werkstatt
Ort/Datum
Betreff: Forderung auf Nachbesserung von Mängeln
Sehr geehrte Damen und Herren,
am xx.xx.xxxx habe ich mein Fahrzeug (Hersteller/Typ) mit dem amtlichen Kennzeichen (…) zur Reparatur in Ihre Werkstatt gegeben.
Gemäß des schriftlich fixierten Reparaturauftrags waren folgende Arbeiten in Auftrag gegeben:
…
Am xx.xx.xxxx habe ich das Fahrzeug wieder abgeholt und konnte folgende Mängel daran feststellen:
…
Gem. § 635 BGB fordere ich eine kostenlose Nachbesserung der genannten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist bis zum xx.xx.xxxx. Die Ausführung kostenpflichtiger Arbeiten ist nicht gewünscht.
Sie erreichen mich zwecks Terminvereinbarung telefonisch unter 0…/….. sowie per Mail unter …..
Sollte bis zum oben genannten Termin keine erfolgreiche Mängelbeseitigung erfolgen, behalte ich es mir vor, weitere Rechte geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen,
xxx
Checkliste
Hier ist eine Checkliste für Kunden einer Autowerkstatt, die sicherstellen soll, dass Sie ihre Rechte kennen und bei Bedarf Ansprüche gegen die Werkstatt geltend machen können:
-
Informieren Sie sich im Vorfeld über die Werkstatt, in die Sie Ihr Fahrzeug bringen möchten. Prüfen Sie, ob sie lizenziert ist und lesen Sie Kundenbewertungen.
-
Verlangen Sie vor Beginn der Reparatur einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der detailliert alle Kosten und notwendigen Reparaturen auflistet.
-
Erkundigen Sie sich nach der Garantie auf die durchgeführten Reparaturen und fragen Sie, wie lange sie gilt.
-
Sprechen Sie vor der Reparatur alle notwendigen Reparaturen und Arbeiten mit der Werkstatt durch und lassen Sie sich alle Vereinbarungen, inkl. Fertigstellungstermin, schriftlich bestätigen.
-
Fordern Sie von der Werkstatt eine genaue Erklärung der Rechnung und klären Sie eventuelle Unklarheiten auf.
-
Überprüfen Sie sorgfältig die Qualität der durchgeführten Reparaturen und prüfen Sie, ob alle notwendigen Arbeiten ausgeführt wurden.
-
Melden Sie etwaige Probleme unverzüglich bei der Werkstatt und verlangen Sie, dass sie korrigiert werden.
-
Im Falle von Mängeln oder unzureichenden Reparaturen machen Sie kostenlose Nachbesserung geltend.
-
Nehmen Sie gegebenenfalls rechtliche Hilfe in Anspruch, wenn die Werkstatt nicht in der Lage ist, die Probleme zu beheben oder Ihnen Ihre Rechte nicht gewährt.
-
Geben Sie Feedback zur Werkstatt und teilen Sie Ihre Erfahrungen mit anderen Kunden, um sie zu informieren und zu unterstützen.
Autor: Fachanwalt.de-Redaktion
Symbolgrafik: © Karin & Uwe Annas - stock.adobe.com