Steuerrecht

Autos als Tomobolapreise nicht immer als Betriebsausgaben absetzbar

Zuletzt bearbeitet am: 21.03.2024

Köln (jur). Verlost ein Unternehmen an einen ausgewählten Kundenkreis auf einer Hausmesse mehrere VW Golfs, sind die Kosten für die Fahrzeuge nicht ohne Weiteres als Betriebsausgaben absetzbar. Denn die Gewinnchance je Teilnehmer ist als Schenkung anzusehen, so dass diese nicht die dafür festgelegte Freigrenze von 35 Euro übersteigen darf, entschied das Finanzgericht Köln in einem am Montag, 16. Dezember 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 13 K 3908/09).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Großhandel für Computerhardware wegen seines zehnjährigen Bestehens eine „Hausmesse“ veranstaltet und dabei ausgewählte Kunden eingeladen. Die Teilnahme war nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Insgesamt kamen 1.331 Personen zu der Jubiläumsveranstaltung.

Das Unternehmen verloste unter allen Teilnehmern im Rahmen einer Tombola fünf VW Golf Trendline 2.0 SDI zum Nettopreis von jeweils 13.259,99 Euro. Mit ihrer Eintrittskarte konnten die Kunden ihr Los „aktivieren“.

Die Kosten für die Anschaffung der Pkws in Höhe von insgesamt 66.299,95 Euro wollte das Unternehmen als Betriebsausgaben absetzen.

Doch da machte das Finanzamt dem Handelsunternehmen einen Strich durch die Rechnung. Bei dem Los und der damit verbundenen Gewinnchance handele es sich um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde. Diese seien nur abziehbar, wenn sie nicht teurer als 35 Euro seien.

Die Firma berief sich dagegen auf geltende Vorschriften der Finanzverwaltung. Danach seien Preise anlässlich eines Preisausschreibens nicht als Schenkung anzusehen, so dass die Freigrenze von 35 Euro nicht greife.

Dem widersprach nun jedoch das Finanzgericht in seinem Urteil vom 26. September 2013. Bei einem Preisausschreiben könne ein unbegrenzter Personenkreis teilnehmen. Auch werde von den Teilnehmern eine Gegenleistung erwartet – wie beispielsweise die Beantwortung einer Frage.

Hier habe es sich jedoch um einen festgelegten Personenkreis gehandelt, der lediglich mit seiner Eintrittskarte seine Gewinnchance wahren konnte. Diese Chance sei daher als Schenkung anzusehen. Je Teilnehmer betrage diese 49,81 Euro und liege damit deutlich über der Freigrenze von 35 Euro. Die Pkw-Kosten könnten daher nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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