Frankfurt/Main (jur). Auch wenn sie ihre Aufsicht möglicherweise unzureichend wahrgenommen hat, haftet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) gegenüber privaten Anlegern nicht auf Schadensersatz. Denn ihre Aufgaben nimmt sie „allein im öffentlichen Interesse wahr“, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Freitag, 10. Februar 2023, bekanntgegebenen Beschluss zum Wirecard-Skandal entschied (Az.: 1 U 173/22). Zudem seien hier der BaFin auch keine Vorwürfe zu machen.
Im Skandal um den 1999 gegründeten Finanzdienstleister Wirecard AG hatten Sonderprüfer 2020 festgestellt, dass es für Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro keine ausreichenden Prüfnachweise gab. Die Staatsanwaltschaft ließ die Geschäftsräume von Wirecard durchsuchen. Im Zuge des Skandals stürzten die Aktienkurse ab, und Wirecard meldete im Juni 2020 Insolvenz an.
Der Kläger hatte 2019 und 2020 Aktien von Wirecard gekauft. Der beklagten BaFin wirft er vor, sie habe die Bilanzen des Unternehmens nicht gründlich genug geprüft und so gegen ihre Amtspflichten verstoßen. Daher forderte er Schadenersatz.
Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seinem jetzt bekanntgegebenen Beschluss vom 6. Februar 2023 hat nun das OLG Frankfurt diese Einschätzung bestätigt.
Einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung stehe entgegen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der Bilanzkontrolle „allein im öffentlichen Interesse“ tätig werde. Dem Schutz einzelner Anleger diene die Banken- und Finanzaufsicht der BaFin nicht. Auch nach EU-Recht seien Schadenersatzansprüche daher ausgeschlossen.
Hier sei zudem weder eine Amtspflichtverletzung der BaFin noch ein amtsmissbräuchliches Verhalten ihrer Mitarbeiter feststellbar. Die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde seien „pflichtgemäß erfolgt“, insbesondere habe sie das ihr vorgegebene Prüfschema eingehalten. Der Kläger habe auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die BaFin zu einem früheren oder schärferen Einschreiten hätten veranlassen müssen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock