Das BAG hat am 26. November 2025 - 5 AZR 118/23 entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter verstößt.
➡️ Um was ging es in der Entscheidung?
Der Tarifvertrag sieht für Vollzeitbeschäftigte eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gibt es zudem eine tarifliche Regelung, die vorsieht, dass bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.“ Der Kläger ist bei der Beklagten in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Reglung im Tarifvertrag benachteilige ihn wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite. Die Vorinstanzen haben seine Klage auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen abgewiesen.
➡️ Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG hat entschieden, dass die Regelung Teilzeitbeschäftigte gem. § 4 Abs. 1 TzBfG benachteiligt und insoweit gemäß § 134 BGB nichtig ist, als er für diese keine – der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende – anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung ist nicht gegeben. Bei dessen Prüfung haben die Gerichte für Arbeitssachen aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 1 TzBfG nicht lediglich eine Willkürkontrolle vorzunehmen, sondern die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Anforderungen zu beachten. Danach lässt sich die Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll.
Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte im Tarifvertag überschreiten.
Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, hat das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG Nürnberg zurückverwiesen.
PS: Für Arbeitgeber schafft das Urteil leider neue Rechtsunsicherheit. Das Spannungsfeld zwischen unionsrechtlicher Gleichbehandlung und nationaler Tarifautonomie wird die arbeitsrechtliche Praxis – und ggf. das Bundesverfassungsgericht – weiter beschäftigen!








