Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

BAG erklärt Regelung zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeitkräften für unwirksam

Zuletzt bearbeitet am: 06.12.2024

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 370/20) erklärte eine tarifliche Regelung zu Überstundenzuschlägen für unwirksam.

Benachteiligung von Teilzeitkräften

Eine Pflegekraft in Teilzeit klagte gegen ihren Arbeitgeber, einen ambulanten Dialyseanbieter mit über 5.000 Mitarbeitern. Laut Manteltarifvertrag (MTV) wurden Überstundenzuschläge nur für Arbeitszeiten über der regulären Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften gewährt. Diese Regelung benachteiligte Teilzeitbeschäftigte, da ihre Mehrarbeit nicht berücksichtigt wurde.

Die Klägerin, deren Arbeitszeitkonto über 129 Überstunden aufwies, erhielt keine Zuschläge oder Zeitgutschriften. Sie verlangte eine Gutschrift von 38 Stunden und 39 Minuten sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes.

Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten der Zeitgutschrift, nicht jedoch der Entschädigung. Das Verfahren wurde aufgrund europarechtlicher Fragen an den EuGH verwiesen, der eine mittelbare Diskriminierung von Teilzeitkräften feststellte.

Entscheidungsbegründung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG folgte der EuGH-Rechtsprechung und erklärte § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV teilweise für unwirksam.

Die Regelung verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, da sie keine anteilige Anpassung für Teilzeitkräfte vorsieht. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung war nicht erkennbar. Zudem bestätigte das Gericht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da mehr als 90 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind.

Die Klägerin erhielt daher sowohl die beantragte Zeitgutschrift als auch eine Entschädigung von 250 Euro. Dieser Betrag wurde als angemessen erachtet, um den immateriellen Schaden auszugleichen und eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu entfalten.

Tipp: Arbeitgeber sollten tarifliche Regelungen sorgfältig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie dem AGG prüfen. Eine Benachteiligung von Teilzeitkräften oder mittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitnehmern wird geraten, bei ähnlichen Fällen ihre Rechte genau prüfen zu lassen und Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten: SternSternSternSternStern
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Einführung von Headset-Systemen: Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bestätigt
16.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16. Juli 2024 ( Az.: 1 ABR 16/23 ) entschieden, dass die Einführung und Nutzung eines Headset-Systems, das Vorgesetzten das Mithören der Kommunikation unter Arbeitnehmern ermöglicht, der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats unterliegt. Solche technischen Einrichtungen sind ein typisches Beispiel für Systeme, bei denen Mitbestimmung erforderlich ist, insbesondere wenn sie potenziell zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Rechtliche Grundlagen § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu...

weiter lesen weiter lesen

Behandelnde Ärztin kann bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit als Zeugin aussagen
15.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 19. März 2024 ( Az.: 22 Ca 8667/23 ) entschieden, dass eine behandelnde Ärztin als sachverständige Zeugin aussagen kann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bestehen. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für den Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) und deren Beweiswert im arbeitsrechtlichen Kontext, da sie zeigt, dass der Beweiswert einer AU unter bestimmten Umständen erschüttert werden kann, was eine ärztliche Zeugenaussage erforderlich macht. Arbeitsunfähigkeit: Rechtliche Grundlagen Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin basiert auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Wesentliche Punkte: Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt eine ärztliche Bescheinigung voraus....

weiter lesen weiter lesen
Neue Verdienstgrenze bei Minijobs: Mehr Verdienstmöglichkeiten 2025
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)09.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Mit Beginn des Jahres 2025 treten bedeutende Änderungen für Minijobber in Kraft. Neben einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde wird auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen von aktuell 538 Euro auf 556 Euro erhöht. Diese Anpassungen betreffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen und bieten neue Chancen, erfordern jedoch auch eine präzise Planung.  Verdienstgrenze bei Minijobs: Rechtliche Grundlagen der Anpassung Mindestlohngesetz (MiLoG): Regelt den gesetzlichen Mindestlohn, der ab Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde steigt. Sozialgesetzbuch IV (§ 8 Abs. 1a SGB IV): Definiert die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs, die dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Mit diesen gesetzlichen Grundlagen wird sichergestellt,...

weiter lesen weiter lesen

Der digitale Arbeitsvertrag ab 2025: Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)12.12.2024Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Ab dem 1. Januar 2025 wird es in Deutschland erstmals möglich sein, digitale Arbeitsverträge abzuschließen. Diese Neuerung, eingeführt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), markiert einen entscheidenden Meilenstein in der Modernisierung des Arbeitsrechts. Schnellere, effizientere und rechtlich abgesicherte Verfahren werden den Arbeitsalltag transformieren und die Digitalisierung in der Arbeitswelt entscheidend voranbringen. Dieser Fortschritt steht exemplarisch für die Anpassung des Arbeitsrechts an die Erfordernisse einer zunehmend digitalen Gesellschaft. Neue Chancen durch digitale Arbeitsverträge Die Möglichkeit, Arbeitsverträge digital abzuschließen, revolutioniert den Einstellungsprozess. Bislang war die eigenhändige Unterschrift auf Papier notwendig.  Ab 2025 können...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?