Das Bundesarbeitsgericht hat heute eine praxisrelevante Entscheidung (BAG vom 10. September 2026 – 8 AZR 153/25) zur Reichweite des Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG getroffen.
Um was ging es in der Entscheidung?
Der Kläger war bereits 2009 bei seiner Bewerbung auf ein Trainee-Programm wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden. Das Hessische LAG hatte 2018 rechtskräftig festgestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, „sämtliche künftigen materiellen Schäden“ aus der unterlassenen Einstellung zu ersetzen. Gestützt auf dieses Feststellungsurteil verlangte der Kläger nun für die Jahre 2020 bis 2023 rund 236.000,00 Euro entgangenen Gewinn. Die Differenz zwischen dem fiktiven Trainee-Gehalt und seinem tatsächlichen Verdienst. Seine Argumentation: Der Anspruch wirke zeitlich unbegrenzt, quasi bis zur Rente.
Wie hat das BAG entschieden?
Der 8. Senat hat die Revision zurückgewiesen. Zwar ist die Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 1 S. 1 AGG nicht von vornherein der Höhe nach begrenzt. Ob ein Schaden aber tatsächlich „entstanden“, also auf die Benachteiligung zurückzuführen ist, richtet sich nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB.
Entscheidend war hier der Zurechnungszusammenhang. Der Kläger hatte bereits vor 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Stelle bei einer Ausländerbehörde angetreten und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre gelebt. Damit ist seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung von 2009, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Der Kausalzusammenhang zwischen Diskriminierung und Verdienstausfall entfällt, sobald der Bewerber eine neue, angemessene Beschäftigung gefunden und diese sich verfestigt hat.
Was kann man aus der Entscheidung mitnehmen?
Ein Feststellungsurteil zu „künftigen materiellen Schäden“ verschafft keinen Freifahrtschein auf Dauer. Auch im AGG-Schadensersatzrecht gilt, wer sich beruflich neu etabliert, kann nicht unbegrenzt auf den ursprünglichen Verstoß zurückgreifen. Für Arbeitgeber ist das eine wichtige Leitlinie zur Risikobegrenzung bei Diskriminierungsfällen, für Bewerber ein Hinweis darauf, dass sich die eigene berufliche Stabilisierung auf spätere Ansprüche auswirken kann.
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