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BAG klärt Spielraum für Steuervereinbarungen bei Arbeit im Ausland

Erfurt (jur). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat den Spielraum für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern geklärt, die vorübergehend ins Ausland entsandt sind. Nach einem am Dienstag, 10. Januar 2023, veröffentlichten Leitsatzurteil ist das „Hypotax-Verfahren“, bei dem der Nettolohn nach den fiktiven deutschen Steuerabzügen ausbezahlt wird, häufig nicht anwendbar (Az.: 5 AZR 128/22). Es ist ausgeschlossen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tariflich an eine Bruttolohnvereinbarung gebunden sind. 

Bei einer längeren Entsendung ins Ausland müssen Arbeitnehmer in der Regel dort ihre Steuern entrichten. Die Sozialversicherungspflicht bleibt bei einer Entsendung bis zu zwei Jahren innerhalb der EU dagegen in Deutschland bestehen. 

Für die Steuer wird häufig das sogenannte Hypotax-Verfahren vereinbart. Dabei überweist der Arbeitgeber den „Nettolohn“ fiktiv nach den in Deutschland fälligen Abzügen, meist also in bisheriger Höhe. Weil in Deutschland keine Lohnsteuer anfällt, bezahlt der Arbeitgeber stattdessen die Steuern am Arbeitsort. 

Der Kläger im Streitfall arbeitet als Ausstattungselektriker bei einem Metallunternehmen in Hamburg. Von April 2017 bis März 2019 war er für zwei Jahre an ein Konzernunternehmen im französischen Toulouse entsandt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten eine Nettolohnzahlung nach dem Hypotax-Verfahren. 

Für den Kläger war dies ungünstig, denn die Steuern in Frankreich wären niedriger gewesen und hätten so zu geringeren Abzügen geführt. Mit seiner Klage macht er geltend, die Hypotax-Vereinbarung sei unwirksam. Der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Entgelt-Tarifvertrag lege den Arbeitgeber auf einen bestimmten Bruttolohn fest. Zum 1. Februar 2018 trat der Kläger in die IG Metall ein. Seitdem sind beide Seiten auch durch ihre Verbandszugehörigkeit an diesen Tarif gebunden. 

Hierzu urteilte nun das BAG, dass die Hypotax-Vereinbarung zunächst wirksam war. Es handele sich um eine „Nettolohnvereinbarung besonderer Art“. Mit diesem Vertrag sei die durch die Inbezugnahme des Entgelttarifs arbeitsvertraglich geltende Bruttolohnvereinbarung vorübergehend ausgesetzt worden. 

Anderes gelte aber ab Februar 2018. Durch den Beitritt des Klägers zur IG Metall seien beide Seiten an den Entgelttarif gebunden gewesen. Den dort geregelten Bruttolohnanspruch habe der Arbeitgeber nicht erfüllt. Ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer könne tarifliche Reglungen aber nicht aushebeln. 

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten BAG-Urteil vom 7. September 2022 muss der Arbeitgeber daher ab Februar 2018 den tariflichen Bruttolohn bezahlen, kann davon aber die an den französischen Fiskus entrichteten Steuern abziehen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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