Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dies hat das BAG am 1. April 2026 - 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22 entschieden.
Die aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Massenentlassung bringt zwar Klarheit, verschärft aber zugleich die Risiken für Arbeitgeber.
➡️ Worum ging es in den Entscheidungen?
In beiden Verfahren stand die Wirksamkeit von Kündigungen im Kontext von Massenentlassungen im Streit.
Im ersten Fall wurde überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet.
Im zweiten Fall erfolgte die Anzeige, jedoch zu früh, nämlich vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.
Beide Konstellationen werfen zentrale Fragen zur Bedeutung des Anzeigeverfahrens nach §§ 17, 18 KSchG und dessen unionsrechtlicher Einbettung auf. Der Sechste Senat zog den EuGH in beiden Verfahren hinzu, um die unionsrechtlichen Anforderungen zu klären.
➡️ Wie hat das BAG entschieden?
Kündigungen sind unwirksam, wenn
- eine erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht erstattet wird
oder
- die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erfolgt.
Damit bestätigt das BAG, dass Fehler im Anzeigeverfahren zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen und zwar unionsrechtskonform ausgelegt auf Grundlage von § 18 Abs. 1 KSchG i.V.m. Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie.
Das BAG folgt den Vorgaben des EuGH (Urteile vom 30. Oktober 2025 – C-134/24 [Tomann] und C-402/24 [Sewel]) und stärkt die formellen Anforderungen deutlich.
PS: Das Anzeigeverfahren ist und bleibt kein bloßer Formalismus. Fehler führen unmittelbar zur Unwirksamkeit der Kündigungen…das gilt auch für den zeitlichen Ablauf!
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