Das Bundesarbeitsgericht hat am 3. Dezember 2025 - 9 AZB 18/25 entschieden, dass ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga kein Arbeitnehmer ist.
➡️ Um was ging es in der Entscheidung?
Ein 28-jähriger Schiedsrichter machte Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen Altersdiskriminierung geltend, da er aufgrund seines Alters nicht für die Schiedsrichterliste der 3. Liga vorgeschlagen wurde. Der DFB bestritt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und argumentierte, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, sondern es handle sich um eine selbständige Tätigkeit, da der Schiedsrichter weder weisungsgebunden noch fremdbestimmt arbeite.
➡️ Verfahrensgang
Das Arbeitsgericht Bonn folgte der Argumentation des DFB und verwies die Klage an das Landgericht Frankfurt a.M.
Das LAG Köln hob den Beschluss des ArbG Bonn über den Rechtsweg auf und stellte fest, dass für das angestrebte Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis vorliege und begründete dies mit nachfolgenden Indizien:
Persönliche Abhängigkeit: Ein Schiedsrichter kann seine Einsätze nicht ohne triftigen Grund absagen, während der DFB ihn ohne Begründung nicht einsetzen kann.
Höchstpersönliche Leistung: Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung spricht für ein Arbeitsverhältnis.
Monopolstellung des DFB: Die faktische Monopolstellung des Verbands und die Eingebundenheit des Schiedsrichters verstärken die persönliche Abhängigkeit.
➡️ Wie hat das BAG entschieden?
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten beim BAG war erfolgreich und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, d.h. die Klage wird an das LG Frankfurt a.M. verwiesen.
Die Beklagte kann einen Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Liga aufgrund des Rahmenvertrags nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichter-Teams mitzuwirken.
Erklärt er sich nicht bereit, ein Spiel zu leiten, drohen ihm keine Sanktionen aufgrund der Schiedsrichterordnung des DFB.
Übernimmt ein Schiedsrichter-Assistent einvernehmlich eine Spielleitung in der 3. Liga, sind die damit begründeten Pflichten nach dem Rahmenvertrag sowie der Schiedsrichterordnung nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen.
Für eine arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG fehlte die erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit.
PS: Der Kläger hat seine Klage wegen Altersdiskriminierung "mittlerweile" zurückgenommen!
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