Arbeitsrecht

BAG statt Gesetzgeber: Pflicht zur Zeiterfassung à la EuGH gilt bereits jetzt!

13.09.2022
Zuletzt bearbeitet am: 13.09.2022

Das Bundesarbeitsgericht hat heute eine für die Praxis bedeutsame, nahezu bahnbrechende Entscheidung getroffen. Es hat entschieden, dass Arbeitgeber aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22).

Damit hat das BAG den zahlreichen, teilweise recht selbstsicher auftretenden Stimmen eine Abfuhr erteilt, die fest davon ausgegangen sind, dass das Urteil des EuGH durch den Gesetzgeber umgesetzt werden müsste, aber eine europarechtskonforme Auslegung nicht möglich sei.

Die Vorgeschichte der Entscheidung des BAG, die bisherige Rechtsprechung und die möglichen Auswirkungen stelle ich im verlinkten Beitrag vor.
https://www.vahlekuehnelbecker.de/2022/09/13/bag-statt-gesetzgeber-pflicht-zur-zeiterfassung-%C3%A0-la-eugh-gilt-bereits-jetzt/

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