Einleitung zum Thema: Der BGH hat zu der nicht selten auftretenden Frage einer arbeitsvertraglichen Bonusklausel, die auf „billiges Ermessen“ des Arbeitgebers abstellt, ein aktuelles Urteil (siehe Urt. des BAG v. 03.08.2016, 10 AZR 710/14) erlassen.
Sachverhalt: Der Kläger war in der Zeit von 01.01.2010 bis zum 30.09.2012 als Managing Direktor bei einem Finanzinstitut beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger am Bonussystem des Arbeitgebers teilnimmt. Für das Geschäftsjahr 2009 erhielt der Kläger einen Bonus von 200.000,00 €, für das Geschäftsjahr 2010 erhielt er eine Leistung von 9.920,00 € und für das Jahr 2011 erhielt er keine Bonusleistung. Für das Jahr 2011 erhielten seine Kollegen zwischen einem Viertel und der der Hälfte der Leistung des Vorjahres.
Mit der Klage beanspruchte der Kläger eine Leistung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt werden sollte, mindestens aber 52.480,00 €. Das Arbeitsgericht hatte den Arbeitgeber zu einer Bonuszahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 78.720,00 € verurteilt. Der Beklagte Arbeitgeber legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Daraufhin hob das Landesarbeitsgericht (Urt. des hessischen LAG v. 10.04.2014, 19 Sa 1266/13) das Urteil auf mit der Begründung, der Kläger habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gerichtliche Bestimmung des Bonusanspruchs vorgetragen.
Urteil des BAG: Die vom BAG zugelassene Revision hatte Erfolg. Der Kläger hatte nach Auffassung des BAG einen Anspruch auf einen Bonus, der gemäß der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach billigem Ermessen festzusetzen war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Festsetzung durch den Arbeitgeber auf „Null“ hatte dieser nicht vorgetragen. Das Gericht hatte daher gemäß 315 Abs. III Satz 2 zu entscheiden gehabt, welche Höhe dabei angemessen ist.
§ 315 Abs. III Satz 2 BGB sieht eine Ersetzung des billigen Ermessens einer Partei durch eine gerichtliche Entscheidung dann vor, wenn die Entscheidung der Vertragspartei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert ist. Maßgeblich dafür ist der Parteivortrag. Aus diesem Grund hat das BAG die Rechtssache an das LAG zurück verwiesen um den Tatsachenvortrag der Parteien zu Leistungsbeurteilungen und zu betriebswirtschaftlichen Daten zu ergänzen.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Aschaffenburg (06021/585 1270), Marktheidenfeld (09391/916670) und Würzburg (Tel. 0931/406 200 62), www.radrstoklossa.de.