Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch eine Bank – Ordentliche und außerordentliche Kündigung – Voraussetzungen
Ausgangspunkt
Für die Kündigung durch die Bank ist zunächst zu unterscheiden, ob der Verbraucherdarlehensvertrag eine bestimmte Laufzeit hat, ob eine Zeit für die Rückzahlung überhaupt bestimmt ist und ob es sich um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Daneben ist zu prüfen, ob eine Zahlungsverletzung vorliegt oder ein sonstiger wichtiger Grund die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht. Die zentralen gesetzlichen Anknüpfpunkte sind insbesondere §§ 488 III, 490, 498, 499 BGB. Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs enthält § 498 BGB für Verbraucherdarlehen besondere, verbraucherschützende Voraussetzungen.
1. Ordentliche Kündigung durch die Bank
- Darlehen ohne bestimmte Rückzahlungszeit § 488 III BGB
Ist für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt, hängt die Fälligkeit grundsätzlich von einer Kündigung ab. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, § 488 III S. 1, 2 BGB.
- Unbefristeter Verbraucherdarlehensvertrag § 499 I BGB
Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag kann der Darlehensgeber nur kündigen, wenn ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die vereinbarte Kündigungsfrist muss mindestens zwei Monate betragen, § 499 I BGB. Die Kündigung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Praktische Folge: Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehen besteht für die Bank grundsätzlich kein allgemeines Recht, den Vertrag allein nach freiem Ermessen vorzeitig ordentlich zu kündigen. Eine Vorzeitige Beendigung setzt vielmehr einen gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Kündigungsgrund voraus. Zwingender Verbraucherschutz darf vertraglich nicht unterschrieben werden.
2. Außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs § 498 BGB
Für Teilzahlungsdarlehen enthält § 498 BGB eine qualifizierte Kündigungsschwelle. Die Bank darf wegen Zahlungsverzugs den Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich nur kündigen, wen die wenn die gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Bei zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen muss der Darlehensnehmer ganz oder teilweise mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in Verzug sein. Bei einer Vertragslaufzeit bis zu 3 Jahren muss der Rückstand mindestens 10% des Nennbetrags des Darlehens erreichen; bei mehr als 3 Jahren mindestens 5%.
Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen und die Nachfrist erfolgslos abgelaufen ist, kann die Bank die gesamte Restschuld fällig stellen. Das Gesetz verlangt zudem, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten soll.
3. Besonderheit bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen § 498 BGB
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gelten für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs besondere Schwellen. Maßgeblich ist § 498 BGB in seiner für Immobiliar-Verbraucherdarlehen geltenden Ausgestaltung. In der Praxis muss deshalb besonders sorgfältig geprüft werden, ob die dort vorausgesetzte Rückstandshöhe erreicht und das gesetzliche Mahn- und Fristsetzungsverfahren eingehalten wurde. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierungen sind außerdem die Folgen der Kündigung- insbesondere Fälligkeit der Restschuld und mögliche Verwertung von Sicherheiten- strikt von der Frage zu trennen, ob die Kündigung selbst wirksam war.
4. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund § 490 BGB
Ein Darlehensgeber kann grundsätzlich außerordentlich kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens – auch unter Verwertung der Sicherheit – gefährdet wird. Vor Auszahlung kann dieses Recht weiter reichen; nach Auszahlung ist die konkrete Gefährdung der Rückzahlung entscheidend.
Bei Verbraucherdarlehen darf § 490 BGB jedoch nicht dazu benutzt werden, die spezielleren Schutzvoraussetzungen des § 498 BGB für eine Kündigung allein wegen Zahlungsverzugs zu umgehen. Der konkrete Kündigungsgrund ist daher sauber abzugrenzen.
Daneben kann eine außerordentliche Beendigung nach den allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse in Betracht kommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Bank die Fortsetzung des Vertrags bis zur regulären Beendigung unzumutbar ist. Beruht der wichtige Grund auf einer Pflichtverletzung, ist regelmäßig zuvor eine Abmahnung oder eine Frist zur Abhilfe erforderlich, soweit diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Als mögliche Fallgruppen kommen – stets abhängig vom Einzelfall – etwa erhebliche Täuschungen bei der Kreditgewährung, gravierende Verletzungen vertraglicher Sicherheitspflichten oder sonstige Umstände in Betracht, die das Rückzahlungsinteresse der Bank ernsthaft gefährden. Eine bloße Verschlechterung der Geschäftsbeziehung oder ein allgemeiner Vertrauensverlust genügt nicht automatisch.
5. Form, Zugang, Begründung
Eine Kündigung wird erst mit Zugang beim Darlehensnehmer wirksam. Bei unbefristeten Verbraucherdarlehen ist § 499 BGB hinsichtlich der Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu beachten. Bei einer außerordentlichen Kündigung sollte der konkrete Kündigungsgrund nachvollziehbar bezeichnet werden. Zusätzlich sind vertragliche Form- und Zustellungsklauseln sowie gegebenenfalls AGB-rechtliche Grenzen zu prüfen.









