Die Ermittlung des Namens und der Anschrift eines Markenverletzers bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Der Verletzte ist oftmals darauf angewiesen, dass der Verletzer selbst seine Daten preisgibt. Was aber, wenn dem Verletzten lediglich die Bankverbindung bekannt ist?
Vorlagebeschluss Davidoff Hot Water
In dem Verfahren Davidoff Hot Water (BGH, Beschl. 17.10.2013 – I ZR 51/12) begehrte der Produzent des Parfüms „Davidoff Hot Water“ erwarb im Rahmen eines Testkaufes eine offensichtlich rechtsverletzende Kopie dieses Parfüms über einen Internetauktionsplattform. Der angebliche Verkäufer bestritt die Ware verkauft zu haben und verweigerte jegliche Auskunft über den Inhaber der im Rahmen der Abwicklung genannten Kontoverbindung. Der Produzent wendete sich dann gegen die kontoführende Bank und begehrte Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers. Die Bank verweigerte unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Auskunft. Der BGH legte die Entscheidung dem EUGH zur Prüfung vor.
Entscheidung des BGH – Davidoff Hot Water II
Der BGH hat am 21.10.2015 in seiner Entscheidung „Davidoff Hot Water II“ (Az: I ZR 51/12) entschieden, dass Banken im Falle einer Markenfälschung Auskunft über den Namen und die Anschrift des Inhabers der im Rahmen des Verkaufes des Plagiates verwendeten Bankverbindung Auskunft erteilen müssen. Oder in anderen Worten: Die Bank darf die Auskunft nicht unter Verweis auf das Bankgeheimnis verweigern.
Die Entscheidung
Der BGH begründet seine Entscheidung mit einer richtlinienkonformen Auslegung des markenrechtlichen Auskunftsanspruches (§ 19 Abs. 2 MarkenG). Diese Vorschrift berechtigt den verletzten Markeninhaber im Falle einer offensichtlichen Rechtsverletzung u.a.. auch von Personen, die Dienstleistungen für den Verletzer erbracht haben, Auskunft zu verlangen.
Unter Berufung auf diese Vorschrift begehrte der Kläger von der Bank des Verletzers Auskunft über dessen Namen und dessen Anschrift. Die Bank verweigerte dies zunächst unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das sich daraus ergebende Zeugnisverweigerungsrecht. Dem schob der BGH nunmehr einen Riegel vor.
Auskunftsinteresse geht vor Bankgeheimnis
Nach Ansicht des BGH sei der markenrechtliche Auskunftsanspruch richtlinienkonform auszulegen, da der Verletzte nur durch diese Auskunft seine Ansprüche effektiv verfolgen kann.
Umweg Strafanzeige nicht effektiv
Der in der anwaltlichen Praxis oftmals zu beschreitende Umweg mittels Erstattung einer Strafanzeige und anschließender Akteneinsicht an die gewünschten Informationen zu gelangen, stehe dem nicht entgegen. Das in Art. 47 der EU-Grundrechtscharta verbriefte Recht des Markeninhabers auf wirksamen Rechtsbehelf erfordere, dass die Auskunft aus dem Markengesetz direkt verlangt werden könne. Zwar ist die Markenverletzung strafbar (§§ 143 Abs. 1 MarkenG) und der Verletzte daher zur Strafanzeige berechtigt. Der Verletze kann jedoch weder die Staatsanwaltschaft zur Ermittlung des Namens und der Anschrift des Kontoinhabers zwingen noch ist gewährleistet, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zeitnah abgeschlossen und das Ermittlungsergebnis dem Verletzten zeitnah mitgeteilt werde.
Gerade in Markensachen ist schnelles Handeln gefragt, um den Schaden gegebenenfalls durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung in Grenzen zu halten oder eigene Ansprüche zu sichern. Dem gegenüber fallen Name und Anschrift des Kontoinhabers nicht unter den Schutz des Bankgeheimnisses.
Kein unverhältnismäßiger Aufwand seitens der Bank
Den Erfordernissen der effektiven Rechtsverfolgung stehe auch nicht der Aufwand entgegen, der der Bank durch die Prüfung des Auskunftsanspruches sowie der Auskunfterteilung entsteht. Hierbei ist bereits zur berücksichtigen, dass die Bank wirtschaftlich von der Abwicklung der Zahlungen profitiert. Jegliche Entlastung der Banken würde den Aufwand lediglich in den Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft übertragen.