Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Banken haben keine Auskunftspflicht über ihre Gewinnmargen

Zuletzt bearbeitet am: 17.02.2024

Karlsruhe (jur). Beim Verkauf von Zertifikaten der US-Pleitebank Lehman Brothers mussten deutsche Banken Anleger nicht über von Lehman gezahlte Provisionen informieren. Das entschied am Dienstag, 26. Juni 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu vier Klagen gegen die Commerzbank (Az.: XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und weitere). Danach müssen Banken generell keine Angaben zu ihren eigenen Gewinnen und Gewinnmargen machen.

Die Anleger hatten bei der Commerzbank im Februar 2007 „Global Champion Zertifikate“ der niederländischen Lehman-Tochter für bis zu 300.000 Euro gekauft. Der Wert der Zertifikate war an drei Aktienindizes gekoppelt. Lehman in den USA stellte „Bonuszahlungen“ in Höhe von 8,75 Prozent in Aussicht und garantierte die Rückzahlung der Einlagen. Mit der Lehman-Pleite im September 2008 waren diese Garantie und damit auch die Zertifikate wertlos.

Mit ihren Klagen forderten die Anleger Schadenersatz von der Commerzbank. Sie habe nicht ausreichend über die Zertifikate informiert und auch eine Provision in Höhe von 3,5 Prozent verschwiegen, die Lehman an die Commerzbank gezahlt habe. In den Vorinstanzen gaben in jeweils zwei Fällen die Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Frankfurt am Main den Anlegern recht. Gestützt auf frühere Urteile des BGH meinten sie, die Commerzbank hätte die Provision offenlegen müssen.

Wie nun der BGH betont, bezieht sich diese Rechtsprechung aber nur auf sogenannte Rückvergütungen oder Kick-backs. Dies sind Provisionen, die in den vom Kunden gezahlten Betrag eingepreist sind und dann vom Verkäufer (hier Lehman) an den Vermittler (hier Commerzbank) zurückfließen. Hier aber habe der Anlagebetrag dem Nennwert der Papiere entsprochen. Die Provisionen habe Lehman zusätzlich gezahlt. Eine Informationspflicht darüber bestehe nicht.

Zum gleichen Ergebnis kommen die Karlsruher Richter, wenn die Commerzbank gar nicht als Vermittler aufgetreten (Kommissionsgeschäft) ist, sondern die Zertifikate auf eigene Rechnung verkauft (Festpreisgeschäft) haben sollte. Auch dann musste sie nicht über die Provision informieren, urteilte der BGH. Denn eine Bank müsse gegenüber ihren Kunden nicht offenlegen, wo und wie sie ihre Gewinne macht.

Zu Festpreisgeschäften hatte der BGH entsprechend auch schon am 27. September 2011 entschieden und eine Klage gegen die Sparkasse Hamburg abgewiesen (Az.: XI ZR 182/10). Nach diesem Urteil konnte die Sparkasse im Dezember 2006 die Lehman-Pleite auch noch nicht vorhersehen.

Die vier Commerzbank-Fälle verwies der BGH an die OLGs Frankfurt und Köln zurück. Sie sollen prüfen, ob die Commerzbank eventuell andere Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat. So machen die Kläger teilweise geltend, sie seien gar nicht informiert worden, wie die Lehman-Zertifikate überhaupt funktionieren.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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