Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Banken müssen Vorkehrungen gegen Geldwäsche treffen

Zuletzt bearbeitet am: 05.02.2024

Luxemburg (jur). Banken, die keine ausreichenden Vorkehrungen gegen Geldwäsche treffen, müssen mit einem Entzug ihrer Zulassung rechnen. Dabei gebe es für schwere Verstöße keine Verjährung, entschied am Mittwoch, 22. Juni 2022, das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Az.: T-797/19). Mit dem Urteil gegen die österreichische AAB Bank hat das erstinstanzliche EU-Gericht erstmals einen solchen Zulassungsentzug durch die Europäische Zentralbank (EZB) bestätigt. 

EU-Recht gibt den Banken europaweit Mindeststandards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Die EU-Staaten setzten dies jeweils in nationales Recht um. 

Weil die AAB Bank diese und weitere Vorgaben ignorierte, hatte die die österreichische Finanzaufsicht seit 2010 zahlreiche Anordnungen und Sanktionen gegen die Bank erlassen. Als auch dies nichts bewirkte, schlug die Finanzaufsicht 2019 der EZB den Entzug der Bankenzulassung vor. Dem kam die EZB mit Beschluss vom 14. November 2019 nach. 

Die hiergegen gerichtete Klage der AAB Bank ist der erste Fall, in dem das EuG nun über den Entzug einer Bankenzulassung entschieden hat. Die Luxemburger Richter wiesen die Klage ab. Die Voraussetzungen für den Zulassungsentzug seien erfüllt gewesen. 

Dabei habe sich die EZB nicht nur auf die Einschätzung der österreichischen Finanzaufsicht stützen können, sondern auch auf mehrere Urteile österreichischer Gerichte. Diese hätten die AAB Bank wegen „wiederholter oder systematischer Verstöße gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für schuldig befunden“. Der Bank habe ein entsprechendes Risikomanagement gefehlt. 

Das Argument, diese Verstöße lägen teils schon lange zurück, ließen die Luxemburger Richter nicht gelten. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung habe für die EU eine sehr große Bedeutung. Eine Bank, die hier schwere Verstöße begangen hat, könne nicht erwarten, dass sie ihre Tätigkeit bis zum Nachweis neuer Verstöße fortsetzen kann. Für solche Verstöße gebe es keine Verjährung. Zudem sei hier ein Teil der Verstöße erst wenige Jahre vor der EZB-Entscheidung festgestellt worden. 

Gegen dieses Urteil kann die AAB Bank noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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